Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1854. (31)

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C) Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
a) Bekanntmachung, betreffend das zur Anwendung des Zolltarifs beim Verkehr mit Oesterreich 
dienende Waarenverzeichniß. 
Mit Rücksicht auf die in dem Zoll= und Handelsvertrag mit Oesterreich vom 19. Fe- 
bruar 1853 zugestandenen Zollerleichterungen ist ein besonderes amtliches Waarenvexzeichniß 
zu den vom 1. Januar 1854 an im Zollverein beim Verkehr mit Oesterreich gültigen 
Tarifsbestimmungen aufgestellt worden. Dieses Waarenverzeichniß, welches zur richtigen An- 
wendung der Ein= und Ausgangs-Zollsätze auf die Waaren dient, die aus dem freien Ver- 
kehr Oesterreichs in den Zolloerein, beziehungsweise aus dem freien Verkehr des Zollvereins 
nach Oesterreich ausgeführt werden, wird nebst dem beigefügten Abdruck der Anlagen I. u. II. 
des vorgedachten Vertrags demnächst den Zollbehörden zugehen und im Wege des Buch- 
handels, versehen mit dem Stempel des Steuer-Collegiums, zu erhalten seyn, was hiemit 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart den 30. März 1854. 
Knapp. 
b) Bekanntmachung, betreffend die Rübenzuckersteuer. 
Nachdem auf der zehnten General-Conferenz in Zollvereins-Angelegenbeiten eine Ver- 
ständigung darüber erfolgt ist, daß auch die Verarbeitung der Runkelrüben zu einer Zucker- 
flüsssigkeit, oder zu einem Spyrup der im Art. 3 der Uebereinkunft vom 4. April 1853 
(Reg. Blatt S. 280) bestimmten Steuer unterliege, wird mit höchsier Genehmigung Seiner 
Königlichen Majestät vom 30. März 1854 Folgendes zur Nachachtung bekannt gemacht: 
Der aus Runkelrüben, oder aus anderen zuckerhaltigen Rüben erzeugte Rohgucker 
unterliegt der Besteurung in Gemäßheit des §. 1 der K. Verordnung vom 25. Juli 1846 
(Reg. Blatt S. 341) und der Verfügung des Finanz-Ministeriums vom 2. Juli 1853, 
Prt. 1 (Reg. Blatt S. 252) ohne Unterschied, ob der Zucker in fester oder flüssiger Gestalt 
dargestellt wird, ob die Verarbeitung der Rüben in eigens zur Erzeugung von Rübenzucker 
bestimmten Fabrikanstalten, oder in anderer Weise erfolgt, so wie ob der erzeugte Zucker 
(Sprup) zur eigenen Verzehrung, oder zum Verkauf bestimmt ist. Es ist demgemäß ins-
	        
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