Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1854. (31)

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8) Der Departements des Innern und der Finanzen. 
Der Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Verfügung, betreffend die Beaufsichtigung des Branntweins. 
In Erwägung der bei den angeordneten periodischen Untersuchungen der Brannt- 
weine gemachten Erfahrungen wird vermöge höchster Entschließung vom 29. v. M. Fol- 
gendes verfügt: 
5. 1. 
Die in §. 4 der Ministerial-Verfügung vom 4. September 1841, betreffend die Ver- 
unreinigung des Branntweins durch Kupfer, angeordneten periodischen Untersuchungen 
der Branntweine durch die Oberamtsärzte und Unteramtsärzte werden hiemit abgestellt; 
dagegen hat es bei der den Polizeibehörden obliegenden Pflicht der Veranstaltung einer 
amtlichen Untersuchung des Branntweins bei vorhandenem Verdacht einer Verunreinigung 
desselben durch Kupfer, so wie bei der den Oberämtern, Oberamtsärzten und Unteramts- 
ärzten im allgemeinen wie bei allen Nahrungsmitteln so auch bei dem Branntwein oblie- 
genden Aufsflcht auf ihre gesundheitsunschädliche Beschaffenheit sein Verbleiben. 
8. 2. 
Die Steuerbeamten und das denselben untergeordnete Personal haben auf die den 
Branntweinbrennern obliegende beständige Reinhaltung der kupfernen Kühlröhren von Grün- 
span gelegentlich der ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft obliegenden Controle ihr besonde- 
res Augenmerk zu richten. 
–. 3. 
Im Falle eines sich ergebenden Verdachts der Verunreinigung des Branntweins durch 
Kupfer haben die Ober= und Unteramtsärzte, so wie die Steuerbeamten wo möglich unter 
sofortigem Anschluß von Branntweinproben dem Oberamt Behufs der Vornahme amtlicher 
Untersuchung unverweilt Anzeige zu machen. 
Stuttgart den 2. Mai 1854. 
Linden. Knapp.
	        
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