52
Artikel 1.
Den K. Württembergischen und den K. Bayerischen Sicherheitswachen ist gestattet, im
Grenzgebiete des andern Staates bezüglich sicherheitsgefährlicher oder verfolgter Individuen
gegenseltig Erkundigungen einzuziehen und wenn hierdurch eine spezlelle Veranlafsung gegeben
wird, die Spuren derselben weiter zu verfolgen. Diese Sicherheitsorgane find jedoch ver-
bunden, der nächsten Sicherbeitsbehörde des Auslandes, dem Gemeindevorsteher oder dem
zur polizeilichen Einschreitung berufenen Organe den Sachverhalt sogleich mündlich mitzu-
theilen und dieselbe zur Unterstützung over ferneren entsprechenden Amtshandlung auf-
zufordern.
Artikel 2.
Wenn die Sicherheitswache des einen Staates die in den andern geflüchteten Verbrecher
oder die zur Arretirung signalisirten Personen bei der Art. 1 gestatteten Nachforschung er-
reicht, so ist sie ermächtigt, den Verbrecher festzuhalten, ist jedoch verpflichtet), denselben vor
die nächste Polizeibehörde des Staates, in dessen Gebiete die Festnahme des Verbrechers
erfolgte, zu führen.
rfolgte, 3 Artikel 3.
Auf Verlangen einer Polizeibehörde des einen ver beiden Staaten sind vie Sicherheits-
organe des anderen befugt, nicht blos bei Elementar-Erelgnissen, sondern im Interesse der
Sicherbeit überhaupt in dem Grenzgebiet des Staates der requirirenden Behörde dienflliche
Functionen, jedoch nur nach den Anordnungen der leitenden Polizeibehörde zu übernehmen.
Artikel 4.
In vringenden Fällen find vie Sicherheitswachen beider Staaten ermächtigt, den Grenz-
poltzeibehörden des andern Gebietes mündliche, die öffentliche Sicherheit betreffende Rap-
porte zu erstatten.
Artikel 5.
Den Einladungen der Grenzbehörden des einen Staates zu Vornahme gemeinschaft-
licher Sicherheitsstreifen ist von den Grenzbebörden des anderen bereitwillig entgegenzukom-
men und dabei der Uebertritt der Sicherheitswachen in das Grenzgebiet des anderen Staates
nach Maaßgabe der vorstehenden Bestimmungen gestattet.
Artikel 6.
Eine Haussuchung auf fremdem Gebiete vorzunehmen, ist keiner Sicherbeitswache
erlaubt; diese ist vielmehr verbunden, zur Erreichung des Zweckes die Localpolizeibehörde