Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1854. (31)

52 
Artikel 1. 
Den K. Württembergischen und den K. Bayerischen Sicherheitswachen ist gestattet, im 
Grenzgebiete des andern Staates bezüglich sicherheitsgefährlicher oder verfolgter Individuen 
gegenseltig Erkundigungen einzuziehen und wenn hierdurch eine spezlelle Veranlafsung gegeben 
wird, die Spuren derselben weiter zu verfolgen. Diese Sicherheitsorgane find jedoch ver- 
bunden, der nächsten Sicherbeitsbehörde des Auslandes, dem Gemeindevorsteher oder dem 
zur polizeilichen Einschreitung berufenen Organe den Sachverhalt sogleich mündlich mitzu- 
theilen und dieselbe zur Unterstützung over ferneren entsprechenden Amtshandlung auf- 
zufordern. 
Artikel 2. 
Wenn die Sicherheitswache des einen Staates die in den andern geflüchteten Verbrecher 
oder die zur Arretirung signalisirten Personen bei der Art. 1 gestatteten Nachforschung er- 
reicht, so ist sie ermächtigt, den Verbrecher festzuhalten, ist jedoch verpflichtet), denselben vor 
die nächste Polizeibehörde des Staates, in dessen Gebiete die Festnahme des Verbrechers 
erfolgte, zu führen. 
rfolgte, 3 Artikel 3. 
Auf Verlangen einer Polizeibehörde des einen ver beiden Staaten sind vie Sicherheits- 
organe des anderen befugt, nicht blos bei Elementar-Erelgnissen, sondern im Interesse der 
Sicherbeit überhaupt in dem Grenzgebiet des Staates der requirirenden Behörde dienflliche 
Functionen, jedoch nur nach den Anordnungen der leitenden Polizeibehörde zu übernehmen. 
Artikel 4. 
In vringenden Fällen find vie Sicherheitswachen beider Staaten ermächtigt, den Grenz- 
poltzeibehörden des andern Gebietes mündliche, die öffentliche Sicherheit betreffende Rap- 
porte zu erstatten. 
Artikel 5. 
Den Einladungen der Grenzbehörden des einen Staates zu Vornahme gemeinschaft- 
licher Sicherheitsstreifen ist von den Grenzbebörden des anderen bereitwillig entgegenzukom- 
men und dabei der Uebertritt der Sicherheitswachen in das Grenzgebiet des anderen Staates 
nach Maaßgabe der vorstehenden Bestimmungen gestattet. 
Artikel 6. 
Eine Haussuchung auf fremdem Gebiete vorzunehmen, ist keiner Sicherbeitswache 
erlaubt; diese ist vielmehr verbunden, zur Erreichung des Zweckes die Localpolizeibehörde
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.