Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1854. (31)

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in Anspruch zu nehmen, welche hiebei nach den in dem betreffenden Staate überhaupt gel- 
tenden Vorschriften sich zu richten hat. 
Artikel 7. 
Jede Sicherheitswache hat sich die Ueberschreitung des fremden Gebietes und deren 
Erfolg von der Localpolizeibehörde des auswärtigen Staates bestätigen zu lassen. 
Artikel 8. 
Die zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit aufgestellten Personen haben auch bei 
ihren, in Gemäßheit der gegenwärtigen Uebereinkunft jenseits der Grenze vorzunehmenden 
Handlungen sich im Allgemeinen und vorbehältlich der im Art. 3 gemachten Ausnahmen 
nach den Bestimmungen der ihnen von ihrer Behörde gegebenen Dienstvorschriften zu achten 
und find für deren Beobachtung nur der eigenen Regierung verantwortlich. 
Artikel 9. 
Den beiden Königlichen Regierungen steht jederzeit frei, diese Uebereinkunft wieder auf- 
zukünden, was jevoch sechs Monate im Voraus geschehen muß. 
Die Behörden, wie das Sicherheitspersonal, werden nun angewiesen, sich nach vorste- 
henden Bestimmungen zu achten. 
Stuttgart den 13. Mai 1854. 
Linden. 
b) Bekanntmachung, betreffend die Ertheilung der juriftischen Persönlichkeit an die in Stuttgart 
gegründete Lebensversicherungs= und Ersparniß-Bank. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 22. März 
der unter dem Namen „Lebensversicherungs= und Ersparniß-Bank in Stuttgart“ zusammen- 
getretenen Lebensversicherungs-Gesellschaft auf den Grund der vorgelegten und gutgeheißenen 
Statuten die juristische Persönlichkeit gnädigst verliehen, auch zu genehmigen geruht, daß 
dieselbe unter Staatsaufsicht gestellt werde; was hiermit zur öffentlichen Kenntniß ge- 
bracht wird. 
Stuttgart den 18. Mai 1854. 
Linden.
	        
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