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B) Des Finanz-Departements.
Des Finanz-Ministeriums.
à) Verfügung, betreffend die Uebergangssteuer von Liqueuren und ähnlichen weingeisthaltenden
Flüssigkeiten.
Unter Abänderung des zweiten und dritten Absatzes von §. 43 ver Instruction zum
Branntweinsteuergesetz vom 27. September 1852 wird in Gemäßheit der, nach Vernehmung
des K. Geheimen-Raths erfolgten höchsten Entschließung vom 10. Mai 1854 hiemit bestimmt:
8. 1.
Vom 1. Juni d. J. an ist von eingehenden Liqueuren und andern weingeisthaltenden
Flüssigkeiten, deren Stärke wegen ihrer Versetzung mit andern Substanzen, wie Zucker und
dergleichen, durch den Alkoholometer nicht richtig ermittelt werden kann, die Uebergangssteuer
in Unterstellung eines Weingeistgehalts von 50 ½% (statt bisheriger 75 %) Tralles zu berech-
nen und zu erheben.
K. 2.
Die dem Abgabepflichtigen bisher eingeräumte Befugniß, zu verlangen, daß die Steuer
nach dem wirklichen Weingeistgehalt der Flüssigkeit mittelst einer auf seine Kosten vorzu-
nehmenden technischen Untersuchung des Weingeistgehaltes berechnet werde, findet künftig
nicht mehr statt.
8. 3.
Unter den in §. 1 bemerkten Ligueuren und Flüssigkeiten sind Rum, Arak und Cognak,
so wie die schon in der Blase über Früchte, Beeren, Kräuter und Gewürze abgezogenen
Wasser, wie Kirschengeist, Heidelbeergeist, Hlmbeergeist und dergleichen, nicht begriffen, welche
Getränke vielmehr der Uebergangs-Versteurung als eigentliche Branntweine unterliegen.
Stuttgart den 17. Mai 1854. Knapp.
b) Bekanntmachung, betreffend die Auflösung der Schloßhauptmannschaft Ludwigsburg.
Da durch höchste Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 15. d. M.
die bisher bestandene Schloßhauptmannschaft in Ludwigsburg aufgelöst und das Apanage-
schloß Ludwigsburg samt Zugehörde unter die Aufficht des dortigen Cameralamts gestellt
worden ist; so wird dieß hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Stuttgart den 20. Mai 1854. Knapp.
Gedruckt bei G. Hasselbrink.