Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1854. (31)

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Die Ortssteuerbeamten und Steueraufseher haben vielmehr das Ergebniß der ihnen in 
solchen Fällen außerdem obliegenden Nachforschungen dem vorgesetzten Cameralamt anzuzeigen, 
und diesem so wie weiterhin dem Oberamt beziehungsweise der höheren Steuerbehörde das 
Erkenntniß über diese Einsichtnahme und deren Einleitung anheimzugeben. 
7) So wie in einem Anstandsfall nach dem Ergebnisse der nach Vorstehendem von dem 
Cameralamt anzustellenden Nachforschungen die Wahrscheinlichkeit einer Steuergefährdung 
vorliegt, zu deren Annahme jevoch die bloße Verschiedenheit des Betrags ver Fasslonen eines 
Fatenten in einzelnen Jahren an sich nicht zureicht, hat das Cameralamt die weitere Ver- 
handlung dem Oberamt anheimzugeben, und daher die auf den Gegenstand sich beziehenden 
Akten nebst den sonst in den kameralamtlichen Akten (Steuerverzeichnissen u. s. w.) liegenden, 
zur Sache gehörigen Notizen dem Oberamt zu weiterer Einleitung in strafrechtlicher Bezie- 
hung zugustellen. 
Stuttgart den 27. Mai 1854. 
Plessen. Linden. Knapp. 
B) Der Departements der auswärtigen Angelegenheiten, 
des Innern und der Finanzen. 
Der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern 
und der Finanzen. 
Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft zwischen Würktemberg, Oesterreich, Bayern und Baden 
wegen gemeinsamer Ueberwachung der Bodenseegrenze. 
Nach Art. 10 des Handels= und Zollvertrags zwischen den Zollvereinsstaaten und 
Oesterreich vom 19. Februar 1853 (Reg. Blatt S. 319) sollen für Grenzgewässer, und für 
solche Grenzstrecken, wo die Gebiete der contrahirenden Theile mit fremden Staaten zusam- 
mentreffen, Maßregeln zur gegenseitigen Unterstützung bei dem Ueberwachungsdienste verab- 
redet werden. 
Zur Ausführung dieser Vertragsbestimmung ist zwischen den an den Bodensee grenzen- 
den Staaten Württemberg, Oesterreich, Bayern und Baden nachstehende Vereinbarung ge- 
troffen worden: 
I. Die österreichische Regierung wird zur wirksamen Verhinderung des Schleichhandels 
an dem österreichischen Bodenseeufer ähnliche Anordnungen, wie sie bereits in Bayern, Würt-
	        
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