59
IV. Werden von den Aufsichtsbediensteten des einen Theiles bei Vollziehung der vor-
stehenden Bestimmung Wahrnehmungen gemacht, welche gegründeten Verdacht erregen, daß
eine Uebertretung der Zollgesetze des anderseitigen Gebietes im Zuge begriffen oder verübt
worden ist, so werden diese Bediensteten im Hinblicke auf §K. 2, 3 und 5 des Zollkartels
vom 19. Februar 1853 zur thunlichen Verhinderung oder Entdeckung einer solchen Ueber-
tretung alle ihnen gesetzlich zustehenden Mittel anwenden und von derselben in kürzester Frist
den Bediensteten des andern Theiles Kenntniß geben.
V. Die beiderseitigen Aufsichtsbediensteten werden ermächtigt, zum Behufe der gemein-
schaftlichen Uferbewachung Punkte des jenseitigen Gebietes, auch außer dem im 8. 6 des Zoll-
kartels vorgesehenen Falle, zu begehen oder zu besetzen, und die am Ufer befindlichen Buch-
ten zu durchstreifen und zu durchsuchen, wobei jedoch ein vorgängiges Benehmen mit der
Grenzwachmannschaft des anderen Staates, seyn es für längere Dauer, sey es in einzelnen
Fällen, in welchen es ohne Beeinträchtigung des Zweckes geschehen kann, eintreten wird.
VI. Es wird Sorge getragen werden, daß die an dem Seeufer zum Privatgebrauche
dienenden Nachen (Kähne) over Zillen zur Ruhezeit an bestimmten Plätzen angeschlossen
find, und es wird den beiderseitigen Bediensteten ein Verzeichniß dieser kleineren Fahrzeuge
und der denselben angewiesenen Anhängeplätze mitgetheilt werden, damit dieselben bei Ge-
legenheit der Wahrnehmung ihres Dienstes auch auf diese Fahrzeuge ihre Aufmerksamkeit
richten und nach Umständen die erforderliche Einschreitung veranlassen können.
Die Haltung solcher Fabrzeuge wird von einer polizellichen Bewilligung abhängig ge-
macht werden, bei deren Ertheilung mit der Zollbehörde Rücksprache zu pflegen ist, damit
Personen, welche sich mit Schleichhandel befassen, davon ausgeschlossen werden.
VII. Als Ruhezeit, während welcher die unter Ziff. VI. erwähnten Fahrzeuge mit
Ausnahme des Falles einer besondern, von dem nächsten Zollamte ertheilten Bewilligung am
Ufer angeschlossen seyn sollen, wird als Regel in den Monaten Januar und Dezember die
Zeit von 6 Uhr Abends bis 7 Uhr Morgens, — Februar, Oktober und November die
Zeit von 6 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens, — März, April, August und September:
von 8 Uhr Abends bis 5 Uhr Morgens — endlich in den Monaten Mat, Juni und Juli:
von 10 Uhr Abends bis 4 Uhr Morgens angeseben werden.
VlIII. Wer ein Fahrzeug der unter Ziff. VI. erwähnten Art obne die vorgeschriebene
Bewilligung hält, oder dasselbe während der Ruhezeit angeschlossen zu halten unterläßt, wird
in jedem Staate mit angemessener Strafe belegt werden.