Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1854. (31)

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IV. Werden von den Aufsichtsbediensteten des einen Theiles bei Vollziehung der vor- 
stehenden Bestimmung Wahrnehmungen gemacht, welche gegründeten Verdacht erregen, daß 
eine Uebertretung der Zollgesetze des anderseitigen Gebietes im Zuge begriffen oder verübt 
worden ist, so werden diese Bediensteten im Hinblicke auf §K. 2, 3 und 5 des Zollkartels 
vom 19. Februar 1853 zur thunlichen Verhinderung oder Entdeckung einer solchen Ueber- 
tretung alle ihnen gesetzlich zustehenden Mittel anwenden und von derselben in kürzester Frist 
den Bediensteten des andern Theiles Kenntniß geben. 
V. Die beiderseitigen Aufsichtsbediensteten werden ermächtigt, zum Behufe der gemein- 
schaftlichen Uferbewachung Punkte des jenseitigen Gebietes, auch außer dem im 8. 6 des Zoll- 
kartels vorgesehenen Falle, zu begehen oder zu besetzen, und die am Ufer befindlichen Buch- 
ten zu durchstreifen und zu durchsuchen, wobei jedoch ein vorgängiges Benehmen mit der 
Grenzwachmannschaft des anderen Staates, seyn es für längere Dauer, sey es in einzelnen 
Fällen, in welchen es ohne Beeinträchtigung des Zweckes geschehen kann, eintreten wird. 
VI. Es wird Sorge getragen werden, daß die an dem Seeufer zum Privatgebrauche 
dienenden Nachen (Kähne) over Zillen zur Ruhezeit an bestimmten Plätzen angeschlossen 
find, und es wird den beiderseitigen Bediensteten ein Verzeichniß dieser kleineren Fahrzeuge 
und der denselben angewiesenen Anhängeplätze mitgetheilt werden, damit dieselben bei Ge- 
legenheit der Wahrnehmung ihres Dienstes auch auf diese Fahrzeuge ihre Aufmerksamkeit 
richten und nach Umständen die erforderliche Einschreitung veranlassen können. 
Die Haltung solcher Fabrzeuge wird von einer polizellichen Bewilligung abhängig ge- 
macht werden, bei deren Ertheilung mit der Zollbehörde Rücksprache zu pflegen ist, damit 
Personen, welche sich mit Schleichhandel befassen, davon ausgeschlossen werden. 
VII. Als Ruhezeit, während welcher die unter Ziff. VI. erwähnten Fahrzeuge mit 
Ausnahme des Falles einer besondern, von dem nächsten Zollamte ertheilten Bewilligung am 
Ufer angeschlossen seyn sollen, wird als Regel in den Monaten Januar und Dezember die 
Zeit von 6 Uhr Abends bis 7 Uhr Morgens, — Februar, Oktober und November die 
Zeit von 6 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens, — März, April, August und September: 
von 8 Uhr Abends bis 5 Uhr Morgens — endlich in den Monaten Mat, Juni und Juli: 
von 10 Uhr Abends bis 4 Uhr Morgens angeseben werden. 
VlIII. Wer ein Fahrzeug der unter Ziff. VI. erwähnten Art obne die vorgeschriebene 
Bewilligung hält, oder dasselbe während der Ruhezeit angeschlossen zu halten unterläßt, wird 
in jedem Staate mit angemessener Strafe belegt werden.
	        
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