Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1854. (31)

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kommen und dabei der Uebertritt der Sicherheitswachen in das Grenzgebiet des andern 
Staates nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen gestattet. 
Art. 6. 
Elne Haussuchung auf fremdem Gebiete vorzunehmen, ist keiner Sicherheitswache 
erlaubt, diese ist vielmehr verbunden, zur Erreichung des Zweckes die Lokalpolizei in An- 
spruch zu nehmen, welche hiebei nach den in dem betreffenden Staate überhaupt gelten- 
den Vorschriften sich zu richten hat. 
Art. 7. 
Jede Sicherheitswache hat sich die Ueberschreitung des fremden Gebletes und deren 
Erfolg von der Lokalpolizelbehörde des auswärtigen Staates bestätigen zu lafsen. 
Art. 8. 
Die zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit aufgestellten Personen haben auch bei 
ihren in Gemäßheit der gegenwärtigen Uebereinkunft jenseits der Grenze vorzunehmenden 
Handlungen sich im Allgemeinen und vorbehältlich der in Art. 3 gemachten Ausnahme 
nach den Bestimmungen der ihnen von ihrer Behörde gegebenen Dienstvorschriften zu achten 
und sind für deren Beobachtung nur der eigenen Regierung verantwortlich. 
Art. 9. 
Den beiden hohen Regierungen steht jederzelt frei, diese Uebereinkunft wieder aufzu- 
künden, was jedoch sechs Monate im Voraus geschehen muß. 
Die Behörden wie das Sichecheitspersonal haben sich nach vorstehenden Bestim- 
mungen zu achten. 
Stuttgart den 17. August 1854. 
Linden.
	        
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