80
5S. 1.
In den gewerbreichen Städten ves Landes, welche die diesfälligen Vorbedingungen
zu erfüllen im Stande sind, werden Handels= und Gewerbe-Kammern errichtet.
Für die Wirksamkeit jeder Kammer wird im Wege der Verfügung ein bestimmter
Bezirk festgestellt.
g. 2.
Die Handels= und Gewerbe-Kammern haben als Organe des Gewerbe= und Handels-
standes ihres Bezirks den Beruf:
1) Wünsche und Anträge in Absicht auf die Förderung der Gewerbe und des Handels
den Gemeinde= und Staatsbehörden, insbesondere auch der Centralstelle für Ge-
werbe und Handel vorzutragen;
2) statistische Notizen über Gegenstände der Gewerbe und des Handels zu sammeln,
auch zu diesem Zwecke von den Zunftvorstehern und Gewerbetreibenden, so wie von
ven Gemeindebehörden sich Auskunft zu verschaffen;
3) alljährlich dem Ministerium des Innern über den Zustand der gewerblichen Industrie
und des Handels, über wünschenswerthe Verbesserungen und die Mittel zur Aus-
führung verselben Bericht zu erstatten;
4) gegen die Staatsbehörden auf deren Verlangen Fragen über Gegenstände der Ge-
werbe und des Handels zu begutachten;
5) bei beabsichttgten Veränderungen in der Bildung der Zunftvereine und ihrer Bezirke
gutächtliche Aeußerung abzugeben;
6) die Staats= und Gemeindebehörden bei Ausführung von Maaßregeln zur Förderung
der Gewerbe und des Handels zu unterstützen und die ihnen von den ersteren etwa-
übertragene Aufsicht über hiezu dienende Anstalten und Einrichtungen zu über-
nehmen;
7) in Gewerbe= und Handelsstreitigkeiten privatrechtlicher Natur auf Anrufen der Be-
theiligten eine schiedsgerichtliche Entscheidung zu geben.
8. 3.
Jede Handels= und Gewerbe-Kammer hat in der Regel zwölf bis achtzehn Mit—
glieder.