Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1854. (31)

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5S. 1. 
In den gewerbreichen Städten ves Landes, welche die diesfälligen Vorbedingungen 
zu erfüllen im Stande sind, werden Handels= und Gewerbe-Kammern errichtet. 
Für die Wirksamkeit jeder Kammer wird im Wege der Verfügung ein bestimmter 
Bezirk festgestellt. 
g. 2. 
Die Handels= und Gewerbe-Kammern haben als Organe des Gewerbe= und Handels- 
standes ihres Bezirks den Beruf: 
1) Wünsche und Anträge in Absicht auf die Förderung der Gewerbe und des Handels 
den Gemeinde= und Staatsbehörden, insbesondere auch der Centralstelle für Ge- 
werbe und Handel vorzutragen; 
2) statistische Notizen über Gegenstände der Gewerbe und des Handels zu sammeln, 
auch zu diesem Zwecke von den Zunftvorstehern und Gewerbetreibenden, so wie von 
ven Gemeindebehörden sich Auskunft zu verschaffen; 
3) alljährlich dem Ministerium des Innern über den Zustand der gewerblichen Industrie 
und des Handels, über wünschenswerthe Verbesserungen und die Mittel zur Aus- 
führung verselben Bericht zu erstatten; 
4) gegen die Staatsbehörden auf deren Verlangen Fragen über Gegenstände der Ge- 
werbe und des Handels zu begutachten; 
5) bei beabsichttgten Veränderungen in der Bildung der Zunftvereine und ihrer Bezirke 
gutächtliche Aeußerung abzugeben; 
6) die Staats= und Gemeindebehörden bei Ausführung von Maaßregeln zur Förderung 
der Gewerbe und des Handels zu unterstützen und die ihnen von den ersteren etwa- 
übertragene Aufsicht über hiezu dienende Anstalten und Einrichtungen zu über- 
nehmen; 
7) in Gewerbe= und Handelsstreitigkeiten privatrechtlicher Natur auf Anrufen der Be- 
theiligten eine schiedsgerichtliche Entscheidung zu geben. 
8. 3. 
Jede Handels= und Gewerbe-Kammer hat in der Regel zwölf bis achtzehn Mit— 
glieder.
	        
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