Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1854. (31)

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II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
a) Verfügung, betreffend Nachtragsbestimmungen zu der revidirten Instruktion zur Vollziehung 
der allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 20. März 1851. 
Zur Ergänzung der revidirten Instruktion zur Vollziehung der allgemeinen Gewerbe- 
Ordnung vom 20. März 1851 wird in Gemäßheit höchster Entschließung Seiner König- 
lichen Majestät vom 17. Mai d. J. folgendes verfügt. 
S. 1. 
Bei allen zünftigen Gewerben, bei welchen zur Erwerbung des Meisterrechts die Er- 
stehung einer Prüfung unbedingt gefordert wird (Instruktion §. 40), kann diese Prüfung 
schon vor der beabsichtigten Gewerbenlederlassung an Ladensitzen, welche für die einzelnen 
Gewerbe besonders werden bezeichnet werden, dann erstanden werden, wenn der zu Prüfende 
das Ein und zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt und wenigstens zwei Jahre zuvor die Lehr- 
lingsprüfung mit Erfolg erstanden hat. 
Gewerbetreibende, welche die Meisterprüfung in vorstehender Weise genügend er- 
standen haben, find berechtigt, bei ihrer künftigen gewerblichen Niederlassung den Nach- 
weis über ihre persönliche Befähigung durch schriftlichen Ausweis über eine dem Art. 46 
des Gesetzes entsprechende Vorbereitung zu liefern. 
g. 2. 
In gleicher Weise ist es angehenden Kaufleuten gestattet, die Prüfung für die Auf- 
nahme in die Handlungsinnung vor ihrer Gewerbeniederlassung zu erstehen; sie erlangen 
jedvoch das Recht zum selbstständigen Gewerbebetriebe erst durch die Erfüllung der Vor- 
schriften des Art. 106 der Gewerbe-Ordmung. 
8. 3. 
Die Meisterprüfungen bei allen zünftigen Gewerben, mit Einschluß der zünftigen Kauf-
	        
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