Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1854. (31)

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b) Verfügung, betreffend die Vereinigung mehrerer bisher getrennter zünftiger Gewerbe. 
In Gemssheit höchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 4. August 
v. J. wird hiemit verfügt: 
8. 1. 
Nachstehende bisher getrennte zünftige Gewerbe werden je zu einem einzigen zünftigen 
Gewerbe vereinigt: 
1) die Schmide, Schlosser und Wendenmacher, Nagelschmide, Büchsenmacher, Messer- 
schmide und die Schwertfeger; 
2) die Flaschner, Spengler, Kupferschmide, Gürtler und die Zinngießer; 
3) die Gold= und Silberarbelter; 
4) die Drechsler, Glaser und die Schreiner; 
5) die Leineweber, Wollweber (Tuchmacher und Zeugmacher) Tuchscheerer, Bortenwirker 
und Knopfmacher und die Strumpfweber. 
6) die Roth= und Weißgerber; 
7) die Kürschner, Seckler und die Schneider. 
S. 2. 
Die Leinwandweberei kann als unzünftiges Nebengewerbe auch fernerhin in dem in 
Art. 72 der Gewerbe-Ordnung bezeichneten beschränkten Umfange betrieben werden. 
Die polizeilichen Vorschriften in Absicht auf die Aechtheit und Güte gewisser, in den 
Arbeitskreis der vereinigten Gewerbe fallender Waaren sind von allen denjenigen zu beob- 
achten, welche solche Waaren verfertigen. 
Die Bestimmungen über die Prüfung im Hufbeschläge bleiben in Kraft. 
G. 3. 
Die dermaligen Meister des einen oder des andern der in §. 1 genannten Gewerbe er- 
balten gleiche, je das Gebiet des vereinigten Gewerbes umfassende Rechte. 
Die Berechtigung zu einem der vereinigten Gewerbe wird künftig durch eine einfache 
Meisterrechts-Erwerbung mit einfacher Gebühren-Entrichtung erlangt. 
S. 4. 
Das Meisterrecht zu allen in §. 1 genannten Gewerben kann nur durch genügende Er- 
stehung einer förmlichen Meisterprüfung erlangt werden.
	        
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