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Wenn bei dieser der Bewerber in Einem der verelnigten Fächer meistermäßige Kennt-
niß und Uebung beweist, so kann gegen ihn die mindere Vertrautheit in den andern Fächern
nicht als Grund der Meisterrechtsversagung dienen.
8. 5.
Bei den in §. 1 genannten Gewerben ist dle Bildung der Zunftvereine und die Ein-
theilung der Zunftbezirke in der Richtung einer Revision zu unterwerfen, daß, soweit solches
nicht der Fall ist, sämmtliche Genossen der bisher getrennten, nun vereinigten Gewerbe zu
Einem Zunftvereine verbunden werden.
Wenn in einem Bezirke aus besonderen Gründen das Fortbestehen getrennter Zunft-
vereine der Genossen einzelner der vereinigten Gewerbe von der Regierungsbehörde gestattet
wird, so sind für die Vornahme der Meisterprüfungen besondere Prüfungskommisssonen zu
bestellen, zu welchen wenigstens zwel Mitglieder der Zunftvorstände jener besonderen Vereine
beizuziehen sind.
S. 6.
Bis zu Vollziehung des §. 5 der gegenwärtigen Verfügung versehen die bisherigen
Vorsteher der Zunftvereine ihre Stellen fort und es werden die Prüfungs-Commissionen
in der bisherigen Weise gebilvet, es ist jedoch bei Berufung der von Amtswegen beizugeben-
den Mitglieder derselben auf den erweiterten Arbeitskreis des vereinigten Gewerbes Rücksicht
zu nehmen.
Stuttgart den 21. September 1854.
Auf Seiner Königlichen Majestät besondern Befehl,
Linden.
) Verfügung, betreffend das Verfahren bei Ertheilung gewerblicher Concessionen.
In Folge allerhöchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom
3. August wird hiemit in Betreff des Verfahrens bei Ertheilung gewerblicher Concesflonen
Folgendes verfügt:
-.
Das hiernach vorgeschriebene Verfahren ist in folgenden Fällen einzuhalten:
1) bei der Erthellung von Kram-Concessionen (rev. Gewerbe-Ordnung Art. 113 u. 114);
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