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Art. 162 der Gewerbe-Ordnung hat das Oberamt den Corncessionirten davon in Kennt-
niß zu setzen, ob die Widersprechenden das Einschreiten der höhern Behörde angerufen, be-
ziehungsweise Rekurs eingelegt haben oder nicht.
Sowohl die Verhandlung über das Gesuch und die gegen dasselbe vorgebrachten Ein-
wendungen (§&.4—6) als die Entscheidung über vasselbe ist stets möglichst zu beschleunigen.
G. 9P.
Nach vollzogener Gewerbe-Einrichtung in den Fällen des §. 1, Ziffer 3—6 hat
der Inhaber bei Vermeidung der Zurücknahme der Concession Anzeige bei dem Bezirks-
amt zu machen, welches sofort eine technische Untersuchung darüber anzuordnen hat, ob
die Ausführung der Einrichtung dem Plane und den polizzeilichen Vorschriften gemäß
erfolgt sei.
Nach Umständen kann auch eine technische Ueberwachung im Laufe der Herstellung der
Einrichtung angeordnet werden, wie dieß bei dem Gebäudebauwesen eingeführt ist.
Stuttgart den 9. September 1854.
Linden.
B8) Des Finanz-Departementé.
Des Finanz-Ministeriums.
a) Verfügung, betreffend die Vornahme der Kassenuntersuchungen bei den Mittel= und
Spezialkassen des Staats.
Mit böchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät vom 11. d. M. wird
biedurch verfügt, daß bei den rücksichtlich der Rechnungsprüfung von der Oberrechnungs-
kammer unmittelbar abhängigen, nicht in Stuttgart befindlichen Kassenämtern die unver-
mutheten Kassenuntersuchungen, welche nach den bisherigen Bestimmungen in der Regel
gelegenheitlich der Cameralamts-Visitationen stattfanden, und ebenso die ordentlichen
jährlichen Kassenrevisionen, soweit diese seither den Oberämtern aufgetragen waren, künftig
auf jedesmalige besondere Anordnung der Oberrechnungskammer von dem Cameralverwalter
des Bezirks oder seinem Stellvertreter vorzunehmen sind.
Stuttgart den 16. September 1854.
Knapp.