Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1854. (31)

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Grundsätzen der Linealerbfolge und nach dem Rechte der Erstgeburt zunächst unter seinen 
männlichen Nachkommen, beziehungsweise Agnaten sich vererbendes Stammgut bilden soll. 
Nachdem diesem Statut die richterliche Bestätigung ertheilt worden ist, so wird solches 
andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
So gegeben im Civilsenate des K. Gerichtshofs für den Donaukreis, 
Ulm den 26. September 1854. Zeyer. 
8) Der Departements des Innern und der Finanzen. 
Der Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Verfügung in Betreff des gegenseitigen Gewerbebetriebs der Angehörigen der Zollvereinsstaaten 
und Oesterreichs. 
In Folge des Handels= und Zollvertrages mit Oesterreich vom 19. Februar 1853, 
Artikel 18, finden vie gleichen Grundsätze hinsichtlich des Gewerbe= und Handelsbetriebo, 
welche bisher in dem gegenseitigen Verkehr unter den Zollvereinsstaaten bestanden, nunmehr. 
auch gegenüber von den Kaiserlich Oesterreichischen Unterthanen ihre Anwendung, und haben 
demnach auch die Württembergischen Unterthanen vie gleiche Behandlung in Oesterreich zu 
erwarten, sofern sie den in den Ministerial-Verfügungen vom Z. December 1835, Reg. Blatt 
S. 460 und vom 18. Mai 1837, Reg. Blatt S. 258 gegebenen Bedingungen, insbesondere 
hinsichtlich der dort vorgeschriebenen Legitimationspapiere nachkommen. 
Als Nachtrag zu ebenerwähnten Verfügungen werden nun im Interesse des Handels- 
und Gewerbestandes folgende neuere Vereinbarungen zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 
1) Zu Durchführung des Grundsatzes: daß von den Unterthanen des einen Staates, 
welche in dem Gebiete des anderen Handel und Gewerbe treiben oder Arbeit suchen, 
keine Abgabe entrichtet werden solle, welcher nicht gleichmäßig die in demselben 
Gewerbsverhältnisse stehenden eigenen Unterthanen unterworfen sind — wird verfügt, 
daß wenn etwa in einzelnen Orten bezüglich der Höhe des Marktstandgeldes eine Un- 
gleichheit zwischen Inländern und Ausländern bestehen sollte, eine solche gegenüber von 
den Angehörigen des Zollvereins wie nun auch Oesterreichs fortan unzulässig ist. 
2) Fabrikanten und Gewerbetreibende ves einen Staates, welche in dem andern entwe- 
ver selbst oder durch ihre Reisende blos für das von ihnen betriebene Geschäft An- 
käufe machen oder für dasselbe Bestellungen suchen, und nicht Waaren selbst, son- 
dern nur Muster derselben bei fich führen, sollen hiefür in diesem anderen Staate
	        
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