Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1854. (31)

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für sich und ihre Reisenden von Entrichtung einer Steuer befreit seyn, wenn fie 
erweislich in ihrem Heimathlande die Berechtigung zu ihrem Gewerbebetriebe erwor- 
ben haben und die gesetzlichen (gleichviel ob directen oder indirecten) Abgaben von 
demselben entrichten. 
Diese Steuerfreiheit kommt in Württemberg auch denjenigen Handelsreisenden 
zu, welche Aufträge für mehr als Ein Handlungshaus besorgen. 
3) Namentlich sollen auch die Unterthanen des einen Staates, welche das Frachtfuhr- 
gewerbe, die See= oder Flußschifffahrt zwischen Pätzen verschiedener Staaten betrei- 
ben, für diesen Gewerbsbetrieb in dem Gebiete des andern Theils einer Gewerbe- 
steuer nicht unterworfen werden, sofern nemlich ein solcher Gewerbtreibende in dem 
Lande seiner Staatsangehörigkeit wohnt und von vort aus das Frachtfuhr= oder Schiff- 
fahrts-Gewerbe betreibt, für welches er daselbst die Berechtigung erlangt haben muß 
und die gesetzliche Gewerbesteuer oder die deren Stelle vertretende Abgabe entrichtet. 
Schließlich werden die Behörden genannt, welche zur Ausstellung der für die Nachsuchung 
der steuerfreien Erlaubniß= (Gewerbe-) Scheine erforderlichen Gewerbelegitimations- 
Zeugnisse, (Formulare s. Reg. Blatt 1835, S. 463) competent find: 
In Preußen — die Landräthe und Magistrate größerer Städte; 
In Oesterreich — vie Bezirksämter und die unmittelbar den Statthaltereien oder Kreis- 
ämtern unterstehenden Stadtmagistrate; 
In Modena — die Comunalbehörden in den betreffenden Bezirken; 
In Parma — die Governatori und Preletti di Provincia; 
In Bayern — die Distrietspolizeibehörden und die unmittelbaren Magistrate; 
In Sachsen — die Amtshauptleute und die Magistate der größeren Städte; 
In Hannover — die Aemter und die Magistrate de selbstständigen Städte; 
In Wüörttemberg — die Oberämter; 
In Baden — die Aemter:; 
Im Kurfürstenthum Hessen — die Landräthe; 
Im Großberzogthum Hessen — die Kreis= und Landräthe; 
In den einzelnen Staaten des thüringen'schen Zoll= und Sandelsvereins — die den für 
die übrigen Zollvereinsstaaten bezeichneen gleichstehenden Behörden; 
In Braunschweig — die Kreisdirectoren und Stadtmagistrat; 
In Nassau — die Aemter;
	        
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