Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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c) zur Cheschließung im Inlande vor einem anderen, als dem an sich zuständigen 
Bezirksrichter (Art. 7), 
3) um Ergänzung des elterlichen Consenses, 
sind durch den zuständigen Bezirksrichter (Art. 7) dem Civilsenat des ihm vorgesetzten 
Kreisgerichtes, beziehungsweise in dem Falle von 2. a. demjenigen Ciollsenate, welcher zuvor 
die Scheidung ausgesprochen hatte, zur Entscheidung vorzulegen. 
Bei Verhandlung und Erlevigung solcher Gesuche finden im Uebrigen die bei Prote- 
stanten geltenden Grundsätze und Vorschriften Anwendung. 
IV. Von den Geburts= und Sterbe-Protokollen. 
Art. 15. 
Die Anzeige von der Geburt eines von nicht kirchlich getrauten Ebeleuten erzeugten 
Kindes, deßgleichen von dem Tode eines solchen Ehegatten oder cines solchen Kindes bat 
bei dem Ortsvorsteber des Geburts= beziehungsweise Sterbeortes zu geschehen. 
Ueber vie Anzeige hat der Ortsvorsteher ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem- 
jenigen, welcher vie Anzeige gemacht hat, zu unterzeichnen und vom Ortsvorsteher zu be- 
glaubigen ist. 
Bezüglich der Personen, welche zu dieser Anzeige verpflichtet sind, und der Zeit, inner- 
halb welcher letztere zu geschehen hat, treten die allgemein geltenden Vorschriften ein. 
Art. 16. 
Der Ortsvorsteher hat das Geburts= beziehungsweise Sterbeprotokoll dem Ortsgeist- 
lichen vorzulegen, und, wenn dieser den erforderlichen Eintrag in dem Familienregister ge- 
macht hat, mit dem vidlil des Geistlichen versehen, an den ihm vorgesetzten Bezirksrichter 
einzusenden. 
Art. 17. 
Sogleich nach Empfang des Protokolls hat der Bezirksrichter dessen wesentlichen Inhalt 
in ein für derartige Fälle zu führendes Register einzutragen. 
V. Von den Sporteln. 
Art. 18. 
Hinsichtlich der Sporteln in Dispensations= und Ebestreitsachen hat es bei den bestehen- 
den gesetzlichen Bestimmungen sein Verbleiben.
	        
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