Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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8. 1. 
Der Tag, mit welchem das vorgenannte Gesetz in Wirksamkeit zu treten hat (vergl. 
Art. 12 des Gesetzes, Absatz 2), wird auf 
Sonntag den 1. Juli dieses Jahrs 
bestimmt. 
8. 2. 
Von dem gleichen Tage an treten in den Zucht= und Arbeitshäusern, so wie in der 
Civilfestungs-Arrest= und Strafanstalt an der Stelle der bisherigen Hausordnungen ( Reg. Bl. 
von 1843, S. 41 ff. und von 1851, S. 127 f.) die nachstebenden Hausordnungen in 
Kraft. 
Unser Ministerium der Justiz ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart, den 29. Mai 1855. 
Wilhelm. 
Der Justiz-Minister: 
Plessen. 
Auf Befehl des Königs, 
der Chef des Geheimen-Cabinets: 
Maueler.
	        
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