Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Zur Unterstützung des Aufsichtspersonals werden für jedes Zimmer aus den besseren 
Gefangenen Obleute ausgewählt. 
S. 10. 
Die Gefangenen haben sich aller Unterredungen zu enthalten, welche nicht durch das 
Zusammenleben überhaupt oder durch die gemeinschaftliche Arbeit nothwendig werden. 
Unsttliche Gespräche oder Erzählungen über Verbrechen sind ihnen durchaus verboten. 
Ihr Verkehr mit den Offieianten soll sich auf das Nothwendige beschränken. 
8. 11. 
Etwaige Bitten und Anfragen haben die Gefangenen mündlich dem betreffenden Auf- 
seher (Aufseherin), und wenn dieser die Sache nicht selbst erledigen kann, dem Hausmeister, 
falls sie aber auch dessen Befugniß überschreiten würde, dem Verwalter unmittelbar vorzu- 
tragen. Beschwerden gegen das Aufsichtspersonal sind immer bei dem diesem zunächst Vor- 
gesetzten anzubringen. 
Ist die Beschwerde eines Gefangenen gegen den Vorsteher der Strafanstalt selbst ge- 
richtet, so hat vieser sic sobald als thunlich, spätestens aber binnen acht Tagen, zu Protokoll 
zu nehmen, und der höheren Verwaltungsstelle vorzulegen (Art. 440 des Strafgesetzbuchs). 
Zu Eingaben an höhere Behörden, welche die Gefangenen selbst verfassen müssen, oder 
durch hiezu befugte Personen, nicht aber durch Mitgefangene, fertigen zu lassen haben, ist 
jedesmal die Erlaubniß des Verwalters einzuholen, welche jedoch ohne triftige Gründe nicht 
verweigert werden darf. 
Mit Ausnahme der Eingaben an die Gerichtsbehörden, und der durch diese dem Justiz- 
Ministerium vorzulegenden Begnadigungsgesuche, sind alle an höhere Stellen gerichteten 
Eingaben dem K. Strafanstalten-Collegium zu weiterer Einleitung vorzulegen. 
K. 12. 
Den Gefangenen ist der persönliche sowohl, als der schriftliche Verkehr mit ihren An- 
gebörigen und Freunden unter folgenden Bestimmungen gestattet (Art. 26 des Strafgesetz- 
buchs): 
Bei jedem Besuche, wozu immer die Erlaubniß des Verwalters einzuholen ist, muß 
ein Aufseher (Aufseherin) und in wichtigen Fällen der Verwalter selbst zugegen seyn. Die 
Unterredung findet in dem hiefür bestimmten Lokale statt, in welchem der Gefangene und 
die ihn Besuchenden durch ein Gitter geschieden sind, ste muß in der gewöhnlichen Sprache 
geschehen und darf nicht über eine Viertelstunde dauern.
	        
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