110
Besuche zwischen ledigen Personen verschiedenen Geschlechts sind, mit Ausnahme der
nächsten Verwandten, nicht gestattet, auch dürfen in der Regel nicht mehrere Gefangene zu-
gleich anwesend seyn. Gegenstände, welche der Besuchende dem Gefangenen übergeben will,
hat der Aufseher (Aufseherin) dem Verwalter zur Verfügung vorzulegen. An Sonn= und
Festtagen dürfen Besuche, außer in Nothfällen, nicht abgestattet werden.
g. 13.
Ibre Briefe haben die Gefangenen in den der Arbeit nicht gewidmeten Stunden (§.52)
unter Aufsicht zu schreiben, und dem Verwalter zur Durchsicht und Beförderung zu übergeben.
Derselbe hat auch die ankommenden Briefe, Pakete rc. zu öffnen.
Briefe unsittlichen oder sonst verbotenen Inhalts find zu unterdrücken, vorbehältlich der
gegen den Gefangenen zu verhängenden Ahndung.
6S. 14.
Die Zahl der Besuche, welche ein Gefangener annehmen darf, ist jährlich auf zwei
festgesetzt, und auf vie gleiche-Zahl sind die brieflichen Mittheilungen an seine Angehörigen
und Freunde beschränkt. »
In dringenden Fällen sind jedoch Ausnahmen zu gestatten; auch darf der Verwalter
denjenigen Gefangenen, welche durch gutes Betragen sich auszeichnen, zur Belobnung die
Bewilligung ertheilen, jährlich einigemal weiter Besuche anzunehmen, oder Briefe zu schrei-
ben; dagegen steht ihm aber auch die Befugniß zu, nicht nur die Erlaubniß zum Besuche
eines Gefangenen aus triftigen Gründen zeitlich zu verweigern, sondern auch vem letzteren
den mündlichen und schriftlichen Verkehr mit Angehörigen und Freunden ganz zu verbieten,
wenn es versucht werden sollte, diesen Verkehr zu unerlaubten Zwecken zu mißbrauchen.
6. 15.
Die zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe verurtheilten Gefangenen sind in abgesonderten
Räumen des Zuchthauses zu verwahren.
Uebrigens nehmen dieselben an dem Speisen, an dem Gottesdienst und dem Unterricht,
jedoch auf abgesonderten Plätzen, zugleich mit den Uebrigen Theil.
8. 16.
Die Gefangenen werden nach ihrem Betragen in der Strafanstalt in drei Classen ge-
theilt, und zwar: