Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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die Besseren in die erste Classe; 
die Zweifelhaften in die zweite Classe; 
die Schlechteren in die dritte Classe. 
Gefangene, welche schon früher eine Zuchthaus= oder Arbeitshausstrafe erstanden haben, 
sind immer zunächst in die dritte Classe zu setzen; die übrigen Gefangenen kommen nach 
ihrer Einlieserung in der Regel vorerst in die zweite Classe. 
. 17. 
Nach diesen Classen, welche durch besondere Abzeichen an der Kleidung sich unterschei- 
den, werden den Gefangenen die Plätze in den Arbeits= und Schlafzimmern, bei dem Got- 
tesdienste, dem Unterrichte und bei dem Speisen angewiesen. 
Aus der ersten Classe werden in der Regel die Zimmerobleute (§. 9) und, soweit es 
thunlich, auch die Hofschäffer (. 43) und Krankenwärter (§. 30) ausgewählt; auch unter- 
liegen in der Regel nur die Gefangenen der dritten Classe der körperlichen Züchtigung als 
Diseiplinarstrafe. 
8. 18. 
Ueber die Aufnahme und Versetzung in die eine oder andere Classe entscheidet der 
Verwalter. 
Jedoch können Zuchthausgefangene nicht vor Ablauf von sechs Monaten, und Arbeits- 
hausgefangene #nicht vor Ablauf von drei Monaten, wenn aber die Arbeitshausstrafe weniger 
als neun Monate beträgt, nicht vor Ablauf von einem Drittheil der Strafzeit in eine höhere 
Classe vorrücken. Dagegen kann die Zurückversetzung in eine niedrigere Classe wegen übeln 
Betragens zu jeder Zeit verfügt werden. 
F. 19. 
Das Verhalten der Gefangenen, sowie die Reibenfolge ihrer täglichen Verrichtungen 
ist in besonderen Hausregeln (Beil. Nro. I.) und in einer speciellen, von dem Verwalter 
zu entwerfenden Tagesordnung vorgeschrieben. Diese Vorschriften sind in allen Arbeitszim- 
mern anzuheften, und vierteljährlich zu verlesen. 
. 20. 
Die näheren Bestimmungen über die amtlichen Obliegenheiten der an der Strafanstalt. 
angestellten Beamten und Officianten, sowie über die Verrichtungen der Obleute, Kranken- 
wärter und Hofschäffer find in besonderen Instruktionen enthalten.
	        
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