Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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P. 21. 
Vermögliche Gefangene haben Beiträge zu ihren Unterhaltungskosten zu leisten (Art. 206 
des Strafgesetzbuchs). 
Hinsichtlich des Ansatzes und des Einzugs dieser Beiträge find die näheren Bestim- 
mungen in der Justiz-Ministerialverfügung vom 2. November 1825 (Reg. Blatt S. 673) 
enthalten. 
Unter den im Punkt 1 dieser Verfügung bezeichneten Vermögen oder Einkommen, wor- 
über sogleich verfügt werden kann, sind nicht bloß baare Mittel, sondern alle Vermögens- 
over Einkommenstheile begriffen, welche ohne Verletzung der Rechte Dritter veräußert und 
zu Bezahlung jener Beiträge verwendet werden können. 
II. Verpflegung der Gefangenen. 
A. Nahrung. 
5 . 22. 
Sämmtlichen Gefangenen soll genügende und angemessene Nahrung gereicht werden 
(Art. 26 des Strafgesetzbuchs). 
Jeder Gefangene erhält Morgens und Abends eine von je 1 Pund schwarzen 
Brodes zubereitete, aus 11 Schoppen bestehende Wassersuppe, Mittags eine 2 Schoppen 
betragende Portion Rumfordsche Suppe, oder Gemüse, oder eine Mehlspeise, und an Sonn- 
und Festtagen !1 Pfund Fleisch, sodann 1 Pfund gehörig ausgebackenen schwarzen Brodes 
von der Qualität eines guten Commißbrodes. 
Als Getränke wird täglich dreimal frisches reines Wasser gereicht. 
!23. 
Ueber die täglich zu reichende Kost ist ein besonderes Regulativ zu fertigen, welches in 
dem Speisezimmer anzuheften ist. 
Söämmtliche Speisen müssen gehörig zubereitet und gekocht sepn. 
Der Abgabe der hiezu erforderlichen Victualien und Zuthaten hat stets ein Offteiane 
anzuwohnen, welcher sich zu vergewissern hat, daß die Zubereitung nach den bestehenden 
Vorschriften und dem für jede Speise zu fertigenden besonderen Tarife geschehe. Das Brod, 
darf erst 24 Stunden nach dem Backen an die Gefangenen abgegeben werden. 
8. 24. 
Das Essen erfolgt nach einzelnen Abtheilungen auf dem hiezu bestimmten Zimmer. Die
	        
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