Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Speisen werden durch Hofschäffer (Hofschäfferinnen) in geeichten Gefässen aufgetragen, aus 
welchen jedem Einzelnen seine Portlon abgereicht wird. 
Das Mitnebmen von Speisen in die Arbeits= und Schlafzimmer ist nicht gestattet. 
8. 25. 
Den zu schwereren Arbeiten verwendeten Gefangenen darf auf Rechnung ihres Neben- 
verdienstes (F. 47) oder von sonst ihnen zukommenden Geldern eine Kostzulage, bestehend 
in Brod und süßer oder saurer Milch, bis zu dem Betrag von drei Kreuzern für den Tag 
zu einer durch die Tagesordnung bestimmten Tageszeit abgereicht werden. 
Kränklichen Gefangenen, für welche der Hausarzt die gewöhnliche Kost nicht zuträglich 
findet, darf statt derselben eine nicht theurere leichte Suppe, übrigens ohne Störung der 
Speiseordnung, verabfolgt werden. 
Die Gefangenen israelitischer Religion haben die gewöhnliche Hauskost zu genießen, 
und nur während ibres Osterfestes darf ihnen ungesäuertes Brod und Wassersuppe in ange- 
messener Quantität unter den erforderlichen Vorfichtsmaaßregeln von ihren Glaubensgenos- 
sen abgereicht werden. 
8. 26. 
Zu dem Verkauf des Brodes und der Milch als Kostzulage (8. 25) ist nur der auf- 
gestellte Kostreicher ermächtigt. Die von der Verwaltung festgestellte Tare, welche von Zeit 
zu Zeit zu berichtigen ist, muß den Gefangenen bekannt gemacht werden. Die Abgabe stebt 
unter der genauen Controle der Verwaltung, welcher die hierüber aufzunehmenden Listen täg- 
lich zur Durchsicht vorzulegen sind. 
g. 27. 
Beschwerden der Gefangenen über die Kost und über die erlaubten Genußmittel (8. 25) 
hat der Verwalter, nöthigenfalls unter Zuziehung des Hausarztes, schleunig zu untersuchen 
und zu erledigen. 
Klagen über das Brod find, wenn sie nicht auf gleiche Weise erledigt werden können, 
an die Polizeibehörde und die öffentliche Brodschau zur Cntscheidung zu bringen. 
Uebrigens hat der Verwalter von Amtswegen für die vorschriftsmäßige Abgabe dieser 
Gegenstände zu sorgen, und muthwillige Beschwerden zu ahnden. 
B. Kleidung. 
– . 28. 
Die Gefangenen tragen eine ausgezeichnete Kleldung (Art. 12 u. 14 des Strafgesetzbuchs). 
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