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Speisen werden durch Hofschäffer (Hofschäfferinnen) in geeichten Gefässen aufgetragen, aus
welchen jedem Einzelnen seine Portlon abgereicht wird.
Das Mitnebmen von Speisen in die Arbeits= und Schlafzimmer ist nicht gestattet.
8. 25.
Den zu schwereren Arbeiten verwendeten Gefangenen darf auf Rechnung ihres Neben-
verdienstes (F. 47) oder von sonst ihnen zukommenden Geldern eine Kostzulage, bestehend
in Brod und süßer oder saurer Milch, bis zu dem Betrag von drei Kreuzern für den Tag
zu einer durch die Tagesordnung bestimmten Tageszeit abgereicht werden.
Kränklichen Gefangenen, für welche der Hausarzt die gewöhnliche Kost nicht zuträglich
findet, darf statt derselben eine nicht theurere leichte Suppe, übrigens ohne Störung der
Speiseordnung, verabfolgt werden.
Die Gefangenen israelitischer Religion haben die gewöhnliche Hauskost zu genießen,
und nur während ibres Osterfestes darf ihnen ungesäuertes Brod und Wassersuppe in ange-
messener Quantität unter den erforderlichen Vorfichtsmaaßregeln von ihren Glaubensgenos-
sen abgereicht werden.
8. 26.
Zu dem Verkauf des Brodes und der Milch als Kostzulage (8. 25) ist nur der auf-
gestellte Kostreicher ermächtigt. Die von der Verwaltung festgestellte Tare, welche von Zeit
zu Zeit zu berichtigen ist, muß den Gefangenen bekannt gemacht werden. Die Abgabe stebt
unter der genauen Controle der Verwaltung, welcher die hierüber aufzunehmenden Listen täg-
lich zur Durchsicht vorzulegen sind.
g. 27.
Beschwerden der Gefangenen über die Kost und über die erlaubten Genußmittel (8. 25)
hat der Verwalter, nöthigenfalls unter Zuziehung des Hausarztes, schleunig zu untersuchen
und zu erledigen.
Klagen über das Brod find, wenn sie nicht auf gleiche Weise erledigt werden können,
an die Polizeibehörde und die öffentliche Brodschau zur Cntscheidung zu bringen.
Uebrigens hat der Verwalter von Amtswegen für die vorschriftsmäßige Abgabe dieser
Gegenstände zu sorgen, und muthwillige Beschwerden zu ahnden.
B. Kleidung.
– . 28.
Die Gefangenen tragen eine ausgezeichnete Kleldung (Art. 12 u. 14 des Strafgesetzbuchs).
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