Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Ausnahmsweise kann einzelnen Gefangenen nach dem Gutachten des Arztes gestattet 
werden, unter der ausgezeichneten Kleidung ihre eigenen Unterkleider anzulegen. 
Das Tragen des eigenen Leibweißzeugs ist sämmtlichen Gefangenen gestattet. 
Die näheren Bestimmungen über die Bestandtbeile der Kleidung, so wie über den 
Wechsel der Kleider und Leibwäsche find in dem Regulativ über die Bekleidung der Gefan- 
genen enthalten. (Beil. Nro. II.) 
C. Lagerstätte. 
5 . 29. 
Jeder Gesangene erhält eine eigene einschläfrige Bettstelle. 
Das Nähere über die Bestandtheile der Betten und den Wechsel derselben ist gleichfalls 
in einem besondern Regulative bestimmt. (Beil. Nro. II.) 
Der Gebrauch eigener Bettstücke ist den Gefangenen von vem Verwalter nur dann 
zu gestatten, wenn der Hausarzt solches aus Gesundheitsrücksichten für nothwendig erklärt. 
ßb0. Körperpflege, Reinlichkeit. 
#. 30. 
Wegen möglichster Reinhaltung ihres Körpers und ihrer Kleider ist den Gefangenen 
im Punkte 6 der Hausregeln das Nähere vorgeschrieben. Männlichen Gefangenen wird 
der Bart wöchentlich einmal abgenommen. Das Beschneiden der Haare und Nägel geschieht, 
so oft es nöthig erscheint. 
31. 
Auch in den Gelassen der Strafanstalt ist auf die möglichste Reinlichkeit zu dringen, 
weßhalb insbesondere die Wohn= und Schlafzimmer täglich zu lüften, auszukehren und 
östers aufzuwaschen sind. Sämmtliche Gelasse sind nach Bevürfniß zu weißen, und es dür- 
fen alsdann erst nach völliger Abtrocknung derselben die Gefangenen in ihre Zimmer zurück- 
gebracht werden. 
Auch die Bettstellen find jährlich mehrmals abzuwaschen. 
g. 32. 
Zum Genusse der freien Luft werden die Gefangenen täglich zugelassen (Art. 26 des 
Strafgesetzbuchs). 
Hiebei werden sie, sofern es die Witterung gestattet, auf die bestimmten Erholungs=
	        
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