Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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plätze in dem Hofraume geführt, wo sie unter gehoͤriger Aufsicht sich bewegen. Der Zeit- 
punkt und die Dauer der Erbolung ist durch die Tagesordnung bestimmt. 
Von dem Genuß der freien Luft sind jedoch die zu Dunkelarrest verurtheilten Gefan- 
genen ausgeschlossen. 
Bei denjenigen Gefangenen, welche zu einsamer Einsperung verurtheilt sind, treten die 
in §. 60 verordneten Beschränkungen ein, und die im Untersuchungsarrest befindlichen Ge- 
fangenen werden zur Bewegung im Freien nicht öfter, als die bezurkögerichtlichen Untersu- 
chungsgefangenen (vergl. K. 22 der Hausordnung für die bezirksgerichtlichen Gefängnisse), 
und stets abgesondert von den übrigen Gefangenen zugelassen. 
#. 33. 
Kein Gefangener, welchem seine Gesundheit die Bewegung im Freien gestattet, varf 
sich derselben entziehen. 
E. Krankenpflege. 
8. 34. 
Die für jeves Geschlecht besonders einzurichtenden Krankenzimmer sind mit allem Nö- 
thigen zu guter und regelmäßiger Verpflegung der Kranken auszustatten; auch muß für 
stete Erhaltung der Reinlichkeit und reiner Luft in denselben gesorgt werden. 
8. 35. 
Für die Erbaltung der Ordnung in diesen Zimmern sorgt, unter Mitwirkung des 
Unterarztes, ein eigener Aufseher (Aufseberin). 
8. 36. 
Die unmittelbare Pfllege und Wartung der Kranken wird unter Leitung des Unterarz- 
tes durch die aus der Mitte der Gefangenen hiezu ausgewählten Wärter und Wärterinnen 
besorgt. Uebrigens ist auch hlebei jeder nicht nothwendige Verkehr unter den Gefangenen 
möglichst zu verhüten. 
8. 37. 
Wenn ein Gefangener erkrankt, so ist hlevon durch den betreffenden Aufseher (Aufsehe= 
rin) dem Hausarzt Anzeige zu machen, welcher über die Aufnahme in das Krankenzimmer 
entscheidet. In dringenden Fällen kann auch vor der Ankunft des Hausarztes der Kranke 
dorthin gebracht werden. 
Geisteskranke Gefangene sind in eine Irrenanstalt zu versetzen.
	        
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