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Dem auf schmale Kost gesetzten Gefangenen wird ein abgesonderter Platz angewiesen,
so daß er an dem Essen der Uebrigen nicht Theil nehmen kann.
5 . 60.
Die einsame Einsperrung, welche von dem Vorstand ver Strafanstalt auf die Dauer
von einem Monat, von der oberaufsehenden Behörde auf die Dauer von zwei Mona-
ten verfügt werden kann (Gesetz vom 14. April 1855, Art. 10), wird im bellen Arrest-
zimmer vollzogen. Der Gefangene wird zum Genusse der freien Luft nur nach Bedürfniß
und nie in Gesellschaft anderer Gefangenen zugelassen (vergl. 8. 33). Er hat seine Arbeits-
aufgabe wie sonst zu liefern.
8. 61.
Der Dunkelarrest, welcher ununterbrochen nicht auf länger als acht Tage zu erkennen
ist (Art. 40 des Strafgesetzbuchs), wird in dem hiezu eingerichteten Arrest-Locale, mit
Entziehung der Lagerstätte und des Bettes vollzogen. Arbeit findet hier nicht statt.
5F. 62.
Bei der Anlegung von Fesseln kommen bei den männlichen Gefangenen folgende Ab-
stufungen zur Anwendung:
a) Anlegung eiserner Ringe an die Füße;
b) Anlegung der sogenannten Spandauer-Eisen an die Füße;
C) neben viesen Eisen die Anlegung von Ringen unterhalb der Kniee, wodurch die
Füsse mittelst einer Kette so verbunden werden, daß das Gehen nicht unmöglich ge-
macht wird;
1) Kurzschließen entweder allein, oder in Verbindung mit Dunkelarrest, während dreier
Tage, und zwar binnen 24 Stunden immer nur je acht Stunden;
e) Anlegung einer eisernen Hanostange auf die Dauer von höchstens drei Tagen:
s) Anlegung des eisernen Hosenträgers auf höchstens acht Tage;
8) Anlegung der Zwangsjacke auf höchstens vier Tage;
) Anschließen an die Wand auf die Dauer von höchstens vierzehen Tagen.
Die Anwendung der Strafmittel 4 —h kann, dringende Fälle ausgenommen, nur nach
vorgängigem ärztlichem Gutheißen angeordnet werden.
Sollte pie Anlegung von Fesseln bei weiblichen Gefangenen nothwendig werden, so
wird sie mittelst Fußschellen, welche durch eine leichte eiserne Kette verbunden sind, in der
Art vollzogen, daß das Gehen nicht unmöglich gemacht wird.