Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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4 63. 
Die körperliche Züchtigung als Diceiplinarstrafe findet in der Regel nur gegen Ge- 
fangene dritter Classe Anwendung. Sie darf die Zabl von fünfundzwanzig, Streichen nie- 
mals übersteigen, und es kann auf diese Zahl nur von der oberaufsehenden Behörde er- 
kannt werden. Dem Verwalter ist nur in dringenden Fällen gestattet, körperliche Züchtigung 
bis zur Zahl von fünfzehn Streichen zu verfügen, sofern die abzurügende Ungebühr nicht 
unmittelbar gegen die Person des betreffenden Beamten gerichtet war. Der Verwalter hat 
in den Fällen, in welchen er von jener ihm eingeräumten Befugniß Gebrauch gemacht hat, 
unmittelbar nach geschehener Vollziehung der körperlichen Züchtigung uber diesen Act ein 
motivirtes Protocoll aufzunehmen und der vorgesetzten Behörde vorzulegen (Gesetz vom 
17. Juni 1853, Art. 12). 
8. 64. 
Die von den Gerichten erkannten Schärfungen (Strafgesetzbuch Art. 16, Gesetz vom 
17. Juni 1853, Art. 0 und 10 und Gesetz vom 14. April 1855, Art. 8) werden auf 
gleiche Weise vollzogen. 
8. 65. 
Dem Ermessen des Verwalters, beziehungsweise des Strafanstalten-Collegium, bleibt 
überlassen, von jenen Disciplinarstrafen diejenigen in Anwendung zu bringen, welche nach dem 
Charakter und der Sinnesart der Gefangenen ihrem Zwecke am besten entspricht. Die kör- 
perliche Züchtigung, als das äußerste Mittel, darf niemals mit anderen Diseiplinarstrafen 
verbunden werden. 
66. 
Die Gefangenen können zwar gegen die von dem Verwalter ihnen zuerkannten Dis- 
eiplinarstrafen, wie gegen dessen Verfügungen überhaupt, bei dem Strafanstalten-Collegium 
sich beschweren; die Erhebung einer solchen Beschwerde hält jedoch den Strafoollzug nicht auf. 
Hat ein Gefangener nach dem Ablaufe seiner Strafzeit noch eine disciplinarische Frei- 
heitsstrafe zu erstehen, so wird diese in dem einsamen Arrestlokale der Strafanstalt vollzogen. 
S. 67. 
Den Ossfticianten der Strafanstalt steht keinerlei Strafbefugniß zu; jevoch ist der Haus- 
meister und der erste Aufseher befugt, in Fällen, welche eine augenblickliche Einschreitung er- 
fordern, die Abführung des Uebertreters in das Gefängniß der Strafanstalt vorläufig anzu- 
ordnen, wovon aber dem Verwalter zu weiterer Verfügung unverzügliche Anzeige zu er- 
statten ist.
	        
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