Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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. 68. - 
Gefangenen, welche durch gutes Betragen sich auszeichnen, ist nach Umständen die Aus- 
sicht zum Vorrücken in die erste Classe, zur Verwendung als Hofschäffer (Hofschäfferin) und 
zur Aufstellung als Obmann (Obfrau) eröffnet. 
Auch können dieselben zu einer Beschäftigung, welche einen größeren Nebenverdienst 
gewährt, versetzt werden. 
Diejenigen, welche sich längere Zeit hindurch stets vorzüglich gut betragen haben, find 
in dem Jahresberichte von dem Verwalter Behufs ihrer etwaigen Berücksichtigung im Gnaden-= 
wege zu benennen. " 
8. 69. 
In einem eigenen Sittenregister der Gefangenen werden die löblichen Handlungen eines 
Jeden, wie dessen Verfehlungen und deßhalb erstandenen Strafen, kurz aufgezeichnet. 
Dieses Register ist hauptsächlich bei Entscheidung der Frage über die Versetzung der 
Gefangenen in eine höhere oder niederere Classe zu benützen. 
Dritter Abschnitt. 
Entlassung der Gefangenen. 
8. 70. 
Vier Wochen vor dem Austritt jedes unvermöglichen Gefangenen wird dessen Orts- 
obrigkeit von der bevorstehenden Entlassung und von der Arbeitsfähigkeit desselben durch den 
Verwalter schriftlich benachrichtigt, um eine passende Unterkunft für ihn ausmitteln zu können 
(vergl. Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 28. Juni 1833, Reg. 
Blatt S. 179). 
Zugleich ist der Ortsobrigkeit die betreffende Mittheilung an das Parramt anzufinnen. 
Ueber diejenigen Gefangenen, welche die Fürsorge des Vereins für entlassene Straf- 
gefangene in Anspruch nehmen, werden einige Zeit zuvor dem Centralausschusse dieses Ver- 
eins die erforderlichen Notizen mitgetheilt. 
8. 71. 
Am Tage vor der Entlassung wird der Gesundheitszustand des Austretenden ärztlich 
untersucht, und das etwa Nöthige angeordnet; sofort mit ihm über sein Guthaben abgerech- 
net, die Richtigkeit der Abrechnung von ihm unterschriftlich anerkannt, und werden seine 
Effecten dem Ausseher übergeben.
	        
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