Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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gen Gefangenen, welche solche Aufreizungen und Anstiftungen zu rechter Zeit zur Anzeige 
bringen, angemessene Belohnung zu Theil werden wird. 
* 
2 
Die Uebertretungen dieser Vorschriften, sowie der Ordnung der Strafanstalt überhaumn 
werden nach Maaßgabe der Gesetze bestraft werden. 
Beilage II. 
egulativ 
für die 
Bekleidung der Zucht= und Arbeitshausgefangenen. 
1) Die von der Anstalt abzugebende Kleidung besteht: 
a) für die männlichen Gefangenen in 
Wamms, von Zwilch für den Sommer, 
Weste, von Wollenzeug für den Winter mit einem Fut- 
langen Beinkleidern, ter von ungebleichter abwergener Leinwand 
welche für jeden Gefangenen voppelt vorhanden seyn müfsen; 
3 reustenen Hemden, 
3 Par Socken, für den Sommer von Linnen, 
für den Winter von wollenem Garn, 
2 Halstüchern, 
2 Nastüchern, 
2 Hosenträgern, 
1 Kappe, 
1 Paar Lederschuhen: 
b) für die weiblichen Gefangenen in 
Rock, 
Leibchen, von Zwilch für den Sommer, 
Kittel, von Wollenzeug für den Winter.
	        
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