Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Unterrock von ungebleichtem Zwilch, 
Schürze von Baumwollenzeug, 
welche Gegenstände für jeve Gefangene doppelt vorhanden seyn müssen; 
3 reustenen Hemden, 
3 Paarr Strümpfen, für den Sommer von Linnen, 
für den Winter von wollenem Garn, 
2 Halstüchern, 
2 Nastüchern, 
1 Haube, 
1 Paar Lederschuhen. 
Außerdem wird älteren und kränklichen Gefangenen im Winter für den Besuch der 
Kirche und für den Aufenthalt im Freien ein langer Zwilchkittel, und Weibern ein derarti- 
ger Mantel abgegeben. 
Ferner erhält jeder Gefangene, wofern er fie nicht von E mitbringt: 
3 Waschtücher, 
1 Kamm, 
1 irdenen Waschkrug und Becken, 
1 Kleiderbürste, 
2 Schuhbürsten, 
1 Fettbüchse, 
1 Nachttopf mit Deckel. 
Zu gewissen Beschäftigungen, namentlich für Wollenarbeiter, Holgarbeiter, Schuster rc. 
wird eine abwergene Schürze und für die Hofschäffer ein Paar Handschuhe abgegeben. 
2) Mit dem Leibweißzeug ist alle acht Tage, mit den Kleidern von 6 bis 8 Wochen 
zu wechseln. 
Die getragenen Stücke werden jedesmal der Wäsche übergeben. 
3) Sämmtliche Kleidungsstücke eines Gefangenen werden mit der nämlichen Nummer, 
mit welcher er in den Verzeichnissen der Anstalt aufgeführt ist, auf eine Art bezeichnet, daß 
die Nummer bei der Uebertragung der Kleidungsstücke auf einen anderen Gefangenen ohne 
Schwierigkeit abgeändert werden kann. 
4) Von sämmtlichen Kleidungsstücken ist ein angemessener Reserve-Vorrath zu halten, 
und bei entstandenem Abgang zu ergänzen. 
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