Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Die Arrestanten mit Festungsfreiheit find hierin nicht beschränkt, vor- 
behältlich der für Fälle des Mißbrauchs zu treffenden Maßregeln. 
Den Hausarrestanten ist schriftlicher Verkehr unter der Aufsicht des Vor- 
stands erlaubt, welcher für Fälle des Mißbrauchs die nothwendigen Beschränkungen eintreten 
lassen kann. 
Die Festun gsstrafgefangenen dürfen, dringende Fälle ausgenommen, nur 
Einmal des Monats einen Brief absenden; ihre Briefe sind dem Vorstand zur Durchsicht 
und Beförderung zu übergeben; derselbe hat auch die an ste einlaufenden Briefe, Pakete 2c. 
zu eröffnen. Briefe unsittlichen oder sonst verbotenen Inhalts sind zu unterdrücken, vorbehältlich 
der sonst gegen die betreffenden Gefangenen zu verhängenden Ahndung. 
Der Verwalter ist übrigens befugt, nicht nur die Erlaubniß zum Besuch eines Straf- 
gefangenen aus triftigen Gründen, namentlich bei schlechter Aufführung, zeitlich zu verwei- 
gern, sondern auch den mündlichen und schriftlichen Verkehr mit Angehörigen und Freunden 
ganz zu entziehen, wenn es versucht werden sollte, diesen Verkehr zu unerlaubten Zwecken 
zu mißbrauchen. 
8. 12. 
Die Belegung der Zimmer richtet sich nach der Zahl der Gefangenen; doch sollen in 
keinem Zimmer mehr als vier Gefangene wohnen. 
In ein Zimmer gehört 
1 Tisch, 
1 Leuchter samt Lichtscheere, 
1 Spuckkästchen und 
Stühle nach der Zahl der Gefangenen, 
so wie die erforderlichen Bettstellen. 
Jeder Gefangene darf in der Regel nur Ein geschlossenes Behältniß, und zwar nur 
einen Koffer, Kiste oder derartige Lade zur Aufbewahrung seiner Effekten mit sich bringen, 
doch kann der Vorstand der Anstalt eine Ausnahme von dieser Regel zulassen, wo der für 
die Unterbringung eines Gefangenen verfügbare Raum dieses gestattet. 
K. 13. 
Das Verhalten der Gefangenen ist in besondern Hausregeln (Beilage Nro. I.) vor- 
geschrieben. « 
Diese Vorschriften sind in allen Zimmern anzuheften.
	        
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