Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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(. 14. 
Vermögliche Gefangene haben Beiträge zu ihren Unterhaltungskosten zu leisten (Straf- 
gesetzbuch Art. 26), worüber die näheren Bestimmungen in der Justiz-Ministerialverfügung 
vom 3. März 1843 (Reg. Blatt S. 204) enthalten sind. 
II. Verpflegung der Gefangenen. 
A. Nahrung. 
. 15. 
Die bemittelten Hausarrestanten und Arrestanten mit Festungsfreiheit haben für ihre 
Verpflegung selbst zu sorgen, wobei jedoch jedes Uebermaaß zu vermeiden ist. Insbesondere 
ist den Ersteren untersagt, täglich mehr als drei Schoppen Wein oder sechs Schoppen Bier 
sich reichen zu lassen. Den unbemittelten Festungsarrestanten, sowie sämmtlichen Straf- 
gesangenen wird dagegen auf Rechnung der Anstalt genügende und angemessene Nahrung 
gereicht (Strafgesetzbuch Art. 20). 
Sämmtliche zu verpflegende Gefangene erhalten täglich 1 Mund gehörig ausgebackenen 
schwarzen Brodes von der Qualität eines guten Commißbrodes, sowie Morgens und Abends 
eine von je 1 Pund schwarzen Brodes zubereitete, 11 Schoppen betragende Portion Was- 
sersuppe. 
Die Mittagskost besteht bei den unbemittelten Festungsarrestanten in Fleischsuppe und 
Gemüse, oder Gemüse mit einer Mehlspeise, wozu wöchentlich fünfmal je 1 Mund (RNind-, 
Kalb-, Hammel= oder Schweine-) Fleisch gereicht wird; und bei den Strafgefangenen in 
Rumfordscher Suppe, oder Gemüse, oder Mehlspeise, wozu wöchentlich zweimal je 1 Pfund 
Fleisch gereicht wird. 
Die tägliche Portion der Mittagskost soll der Quantität nach 2 Schoppen, die der 
Morgen= und Abendsuppe 11 Schoppen betragen. 
Als Getränke wird täglich dreimal frisches, reines Wasser gereicht. 
S. 16. 
Ueber die täglich zu reichende Kost ist ein besonderes Regulativ zu fertigen, welches 
in jedem Zimmer anzuheften ist. 
Sämmtliche Speisen müssen gehörig zubereitet und gekocht seyn. 
Die Morgensuppe wird je nach der Jahreszeit um 7 oder 8 Uhr Morgens, die Mlt- 
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