Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Zeit vom 15. April bis 14. October einschließlich, und von dreißig Kreuzern für die Zeit 
vom 15. Oetober bis 14. April einschließlich gestattet; fie haben jedoch jedenfalls die ganze 
vorgeschrlebene Arbeitszeit ihren Geschäften zu widmen. 
K. 37. 
Von dem Nebenverdienst der unbemittelten Gefangenen muß jedenfalls soviel zurück- 
gelegt werden, daß sie bei ihrer Entlassung eine Baarschaft besitzen, wovon wenigstens die 
Kosten der Heimreise bestritten werden können. 
5 . 38. 
Ueber sämmtliche Ersparnisse und sonstige Geldeinnahmen jedes Gefangenen, so wie 
über seine, mit Genehmigung des Vorstands gemachten Ausgaben wird von dem Aufseher 
Rechnung geführt, deren Einsicht dem Gefangenen auf Verlangen zu gestatten ist, und wo- 
von ihm ein vierteljährlich zu ergänzender Auszug mitgetheilt wird. 
Jeder Gefangene hat die Richtigkeit der ihn betreffenden Einträge in dem Abrechnungs- 
buch zu beurkunden. 
IV. Mittel für die sittliche Besserung der Gefangenen. 
K. 39. 
Alle Sonntage und an confessionellen Fest= und Feiertagen sindet in der Garnisons- 
kirche für die evangelischen und katholischen Gefangenen Gottesdienst statt. Die Straf- 
gefangenen und Hausarrestanten werden von den Aufsehern in die Kirche geführt. 
Den Gefangenen bleibt es unbenommen, den Besuch des Geistlichen sich zu erbitten. 
8. 40. 
Gefangenen israelitischer Religion sind auf ihren Wunsch von Zeit zu Zeit durch den 
Bezirksrabbiner zu besuchen, welcher hiebei die Verpflichtung hat, für ihre religlösen Be- 
dürfnisse nach Thunlichkeit zu sorgen. Zu ungestärter Verrichtung ihrer Gebete ist ihnen 
Gelegenheit zu verschaffen. 
8. 41. 
Um den Gefangenen die Mittel zur Ausbildung und zu zweckmäßiger Ausfüllung iprer 
Freistunden an die Hand zu geben, ist ibnen die statutengemäße Benützung der Bibliothek 
der Anstalt gestattet.
	        
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