Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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10) Jeder Handel mit Lebensmitteln, Kleidern und andern Sachen, alles Leihen 
und Cntlehnen ist den Gefangenen sowohl unter sich, als mit den Officianten der Anstalt, 
verboten. 
Das leichtsinnige Schuldenmachen ist ftrenge untersagt. Wirthe und Händler find an- 
gewiesen, keinem Gefangenen Credit zu geben. Nur den Festungsarrestanten, die für ibre 
Beköstigung selbst sorgen, ist gestattet, den Kostreicher erst am Schluß einer Woche für die 
während dieser Zeit abgegebene Kost zu befriedigen. 
11) Das Spielen mit Karten, Würfeln und dergleichen in den Zimmern der Straf- 
anstalt ist verboten. Auch außerhalb derselben haben die Arreflanten mit Festungsfreiheit 
aller reinen Glücksspiele mit Karten und Würfeln um Geldgewinnes willen sich zu enthalten. 
12) Wenn in der Festung Feuerlärm entsteht, so sind die Arrestanten mit Festungs- 
freiheit gehalten, sich sogleich im Festungshof einzufinden und sich bei dem Vorstand der An- 
stalt zu melden. 
Die Uebertretung dieser Vorschriften, sowie ver Ordnung der Strafanstalt überhaupt 
wird nach Maaßgabe der Gesetze bestraft werden. 
Bellage II. 
Verzeichniß 
der den 
Hausarrestanten zu Hohen-Asberg 
als Zulage und Aufbesserung zu der gewöhnlichen Kost erlaubten 
Genußmittel. 
Diejenigen Hausarrestanten, welche über eigene baare Mittel zu verfügen haben, oder 
sich einen Nebenverdienst erwerben, dürfen sich erlaubte Genußmittel in dem Betrage von 
fünfzehn Kreuzern täglich anschaffen. 
Diese Genußmittel bestehen in 
Wein, Bier oder Obstmost, 
Brod, schwarzem, 
„ weißem,
	        
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