Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

1509 
a) für die Bedürfnisse ihres Gewerbszweiges Ankäufe in Belgien machen und 
5)) daselbst mit oder ohne Waarenmuster Bestellungen suchen, ohne jedoch Waaren mit 
sich führen zu dürfen. 
Die gleichen Rechte haben belgische Fabrikanten, Kaufleute und deren Handelsreisende 
im Inlande. 
S. 2. 
Zum Beweise der Erwerbung des Rechts zu Betreibung des einen oder andern der 
vorgevachten Gewerbe soll bezüglich ver viefseitigen Staatsangehörigen die Vorzeigung eines 
je für das laufende Jahr gältigen Legitimationsscheins nach den angehängten Mustern 
Lil. A. für Fabrikanten und Kaufleute, 
Litl. B. für Handelsreisende, 
bezüglich der belgischen Unterthanen vie Vorzeigung eines je für das laufende Jahr gültigen 
Patent-Certifikats nach der Form unter Ziffer 1 angesehen werden. 
S. 3. 
Die in §. 2 erwähnten Urkunden haben vas Signalement und die Namensunterschrift 
des Inhabers zu. enthalten, und ssind mit dem Siegel over Stempel der ausfertlgenden zu- 
ständigen Behörde zu versehen. 
S. 4. 
Gegen Vorzeigung der im §9. 2 genannten Urkunden find denjenigen Angehörigen des 
einen oder andern Staats, welche in dem anderen Staate die in K. 1 bezeichneten Handels- 
und Gewerberechte ausüben wollen, nach erfolgter Anerkennung ihrer Identität Gewerbe- 
scheine (Patente.) 
für die. belgischen Staatsangehörigen 
nach dem Muster Uil. C. 
für die diesseltigen Staatsangehörigen 
nach dem Muster Ziffer 2. 
von der zuständigen Behörde ausustellen. 
8. 5. 
Für den nach 8. 4 auszustellenden Gewerbeschein (Patent) haben die im Inlande rei- 
senden belgischen Unterthanen jährlich an Patentaccise Neun Gulden zwanzig Kreuzer, die 
in Belgien reisenden diesseitigen Staatsangehörigen eine Abgabe von pöchstens zwanzig Francs 
jährlich einschließlich der Steuerzuschläge zu entrichten.
	        
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