Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Formular C. 
Dem Herrn N., Fabrikinhaber zu N. (oder Handelsreisenden in Diensten 
des N. zu N.) wird hierdurch, auf den Grund des beigebrachten, von der belgischen Be- 
hörde unttenn ausgefertigten Gewerbe-Legitimationszeugnisses, die Be- 
fugniß ertheilt: in dem Königreich Württemberg für das von ihm (seinem obengedachten 
Mineipal) betriebene Geschäft, Waarenbestellungen aufzusuchen und Waarenankäufe zu 
machen. 
Derselbe darf jedoch von den Waaren, auf welche er Bestellung suchen will, nur Pro- 
ben, aufgekaufte Waaren aber darf er gar nicht mit sich herumführen, letztere muß er viel- 
mehr frachtweise an ihren Bestimmungsort befördern lassen. 
Nicht minder ist ihm verboten, Commissionen für andere, als seine eigene (seines vor- 
gedachten Prineipals) Rechnung aufzusuchen. 
  
Gegenwärtige Ermächtigung ist gültig auf die Dauer vvo Monaten, also 
bis zu 
Ort. Datum. Bezeichnung der Behörde. 
Personalbeschreibung 
und 
Unterschrift des Reisenden.
	        
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