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Erstehung einer Kreisgefängnißstrafe verurtheilt sind, in das Kreisgefängniß zu Ulm einzu-
liefern, und findet von diesem Zeitpunkt an die Einlieferung von zu Kreisgefängnißstrafe
verurtheilten Personen in die Strafanstalt zu Heilbronn nicht mehr statt.
Die Gerichts= und Polizeistellen haben sich hiernach zu achten.
Stuttgart den 28. Juni 1855.
"5 Plessen.
8) Des Finanz-Departementce.
Des Finanz-Ministeriums.
à) Verfügung, betreffend die Steuererhebung vom 1. Juli 1855 an.
Auf Grund des K. 114 der Verfaffungs-Urkunde werden die Steuererhebekassen pie-
vurch angewiesen, sämmtliche in dem Finanzgesetze vom 20. September 1852 (Reg. Blatt
S. 246 ff.) bezeichneten directen und indirecten Steuern in dem für die Finanzperiode
1. Juli 1833 festgesetzten Betrage vom 1. Juli d. J. an für Rechnung der neuen Verwilli-
gung nach den bisherigen Normen einstweilen fortzuerheben, und zwar, sofern die Verab-
schiedung des Hauptfinanzetats pro 1833 nickt früher erfolgen würde, bis zum 31. Octo-
ber 1855.
Stuttgart den 23. Juni 1855. Knapp.
b) Verfügung, betreffend die Aufhebung der Grenzacciseämter Holzleute und Eglofsthal,
Cameralamts Wangen.
Das nach der Bekanntmachung vom 27. Januar 1853 (Reg.Blatt S. 33) bieber
bestandene Grenzacciseamt Holzleute im Cameralbezirk Wangen wird vom 1. Juli d. J.
an aufgehoben und dagegen bestimmt, daß die über Holzleute eingehenden übergangssteuer-
und übergangscontrolepflichtigen Gegenstände von dem bezeichneten Zeitpunkt an dem Grenz=
aceiseamt Ißny zur Abfertigung zu stellen sind.
Ferner wird das in demselben Cameralbe irk gelegene bisherige Grenzacciseamt Eglofs-
thal vom 1. Juli d. J. an aufgehoben, und der an derselben Straße nur etwas weiter land-
einwärts gelegene Weller Schaulings als Uebergangsstation und Grenzacciseamt bestimmt.
Stuttgart den 16. Juni 1855. Knapp.