Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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c) Verfügung, betreffend die Patentabgabe von den Handelsreisenden aus der Schweiz. 
Nachdem der Canton Glarus dem zwischen der diesseitigen Regierung und mehreren 
Schweizer Cantonen getroffenen Uebereinkommen wegen gegenstitiger Befreiung der Handels- 
reisenden von den Patentabgaben nachträglich beigetreten ist und die Württembergischen 
Handelsreisenden in dem genannten Cantone schon jetzt Befreiung von solchen Abgaben 
genießen, wird mit Beziehung auf die Verfügung vom 23. Februar 1853 (Reg. Blatt 
S. 68) zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nun auch die Handelsreisenden aus dem 
Canton Glarus die Befreiung von der diesseitigen Patentabgabe (Instruction zu dem Aceise- 
gesetz vom 18. Juli 1824, K. 2, letzter Absatz) zu genießen haben. 
Stuttgart den 13. Juni 1855. 
Knappx. 
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Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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