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8. 1.
In der Stadt Stuttgart wird eine Handels- und Gewerbekammer mit den in der
K. Verordnung vom 19. September v. J. enthaltenen Befugnissen errichtet.
· s.2.
Der Bezirk der Kammer umfaßt die Städte: Stuttgart, Cannstadt, Eßlingen, Lud-
wigsburg, Gmünd, Göppingen, Heidenheim, Aalen, Calw, Kirchbeim.
S. 3.
Die Handels= und Gewerbekammer in Stuttgart besteht aus achtzehn Mitgliedern.
Von denselben haben sechs dem Stande der Kaufleute, sechs dem der Fabrikanten und sechs
dem der kleineren Gewerbe anzugehören.
Stuttgart den 25. Juni 1855. Linden.
b) Verfügung, betreffend den geschäftlichen Verkehr zwischen den Handels= und Gewerbekammern
und den Staats-, Gemeinde= und Zunftbehörden.
In Gemäßheit höchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 23. d. M.
wird zu Vollziehung des s. 2 der K. Verordnung vom 19. September v. J., betreffend
die Errichtung von Handels= und Gewerbekammern, in Absicht auf den geschäftlichen Ver-
kehr derselben mit den Staats-, Gemeinde= und Zunftbehörden Folgendes verfügt:
8. 1.
Die Handels- und Gewerbekammern sind unmittelbar der Centralstelle für Gewerbe
und Handel untergeordnet, und es hat der geschäftliche Verkehr zwischen denselben und den
Staatsbehörden in der Regel vurch Vermittlung der Centralstelle stattzußenden.
K. 2.
In so weit es sich um Erstattung von Gutachten handelt, bleibt den Central-, Kreis-
und Bezirksbehörden, so wie den Gemeinvebehörden vorbehalten, einzelne Handels= und
Gewerbekammern unmittelbar darum anzugehen und es ist diesen gestattet, ihre gutächtliche
Aeußerung der betreffenden Behörde gleichfalls unmittelbar mittelst Schreibens, oder Protokoll-
Auszugs mitzutheilen.
8. 3.
Die Handels= und Gewerbekammern sind berechtigt, in Gegenständen ihres Geschäftsg.