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kreises die Oberämter, so wie die Gemeinde= und Zunftbehörden unmittelbar um Auskunft-
Ertheilung anzugehen.
Die Zunftvorsteher find insbesondere verpflichtet, die Handels= und Gewerbekammern
in Verfolgung ihrer Zwecke zu unterstützen und die von ibnen verlangte Erstattung von
Gutachten, Erhebung statistischer Rotizen und dergleichen zu besorgen.
8. 4.
Im geschäftlichen Verkehr zwischen den Landeskollegien, den Bezirks-, Gemeinde= und
Zunftbehörden und den Handels= und Gewerbekammern ist sich gegenseitig der ersuchenden
Redeweise zu bedienen.
Stuttgart den 25. Juni 1855. Linden.
) Bekanntmachung, betreffend die Lebens-, Renten-, Aussteuer= und Begräbniß-Versicherungsbank
„Vorsicht“ in Weimar.
Nachdem die Lebens-, Renten-, Aussteuer= und Begräbniß-Versicherungsbank „Vorsicht“
in Weimar auf den Grund ihrer von der großherzoglich sächsischen Regierung genehmigten
Statuten zum Geschäftsbetrieb in Württemberg zugelassen und als Generalagent derselben
der Kaufmann Carl Anselm in Stuttgart bestätigt worden ist, so wird dieß hiemit unter
dem Anfügen öffentlich bekannt gemacht, daß der Generalagent ermächtigt ist, in allen zur
gerichtlichen Entscheidung geeigneten Streitigkeiten zwischen der Bank und Versicherten aus
dem Königreich Württemberg, welche sich auf den Geschäftsbetrieb der Bank beziehen, Na-
mens der letzteren vor den diesseitigen königlichen Gerichten Recht zu nehmen und zu geben.
Stuttgart den 25. Juni 1855. Linden.
8) Des Finanz-Departemente.
Des Finanz-Ministeriums.
a) Bekanntmachung, betreffend die Aufhebung der Ablösungs-Vollzugs-Commission.
Da Seine Königliche Majestät vermöge höchster Entschließung vom 25. d. M.
gnädigst verfügt haben, daß die durch §. 4 der K. Verordnung vom 21. November 1849,
betreffend Vereinfachungen im Departement der Finanzen, zum Vollzug der gesetzlich angeord-