Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Grundhestimmnngen 
der 
Württembergischen Sparkasfse. 
Erster Abschnitt. 
Vom Begriff der Württembergischen Sparkasse. 
Art. 1. 
Die Württembergische Sparkasse ist eine, ursprünglich von der verewigten Königin 
Catharina Majestät mit Genehmigung der Staatsregierung gegründete, nach dem Ab- 
leben der erhabenen Gründerin aber von Seiner Majestät dem Könige Wilbelm unter 
Höchst Ihre besondere Fürsorge gestellte, mit der Centralleitung des Wohlthätigkeits-Vereins 
in Verbindung gesetzte Anstalt zu Verwaltung der von Einzelnen aus den ärmeren Volks- 
klassen des Königreichs ersparten oder von Menschenfreunden für dieselben zurückgelegten Gelder. 
Zweiter Abschnitt. 
Von der Theilnahme an der Württembergischen Sparkasse. 
Art. 2. 
Die Benützung der Anßalt fleht Jedem und für Jeden ofsen, der zu den ärmeren 
Volksklassen des Königreichs zu rechnen ist (Art. 1), ohne Unterschied, ob er im staats- 
bürgerlichen Verband mit Württemberg stehe, oder nur längere Zeit seinen Aufenthalt im 
Lande habe. 
Art. 3. 
Zu den ärmeren Volksklassen sind insbesondere zu rechnen nicht nur die Dienstboten 
jeder Art, sondern auch die im täglichen Solde stebenden Militärpersonen, die Lehr= und 
Schreibereigehülfen, dieienigen, die um Tag= oder Wochenlöhne arbeiten; solche, die über- 
haupt zu niedern Diensten angestellt sind, oder durch geringere Handarbeit sich erähren:
	        
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