Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Kinder solcher Personen und Waisen, vie nicht von dem Ertrag ihres Vermögens erzogen 
werden können, sowie Alle, die mehr oder weniger Unterstützung aus öffentlichen Kassen ge- 
nießen, oder anzusprechen befugt wären. 
Art. 4 
Die Betheiligung an der Anstalt steht auch inländischen Anstalten und Vereinen zu, 
welche den Zweck haben, die Ersparnisse von Personen aus den ärmeren Volksklassen an- 
zunehmen, oder denselben durch Abzüge am Lohn für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder für 
Unglücksfälle einen Nothpfenning zu sammeln, soweit sic nicht Anstalten des Staats, oder 
öffentlicher Körperschaften, oder mit Leihkassen verbunden sind, und in soferne ihre Statuten 
in Beziehung auf die Berechtigung und auf die Höhe der Jahreseinlagen von den Grund= 
bestimmungen für die Württembergische Sparkasse nicht abweichen. 
Den Vorstehern bleibt jedoch vorbehalten, in Beziehung auf den Umfang der Betheili- 
gung solcher Anstalten und Vereine, sowie binsichtlich der Verzinsung (Art. 10) und der 
Kündigung (Art. 11) ihrer Einlagen ausnahmsweise und ohne Räckwirkung auf frühere 
Einlagen Beschränkungen festzusetzen, wenn die Verhältnisse einer Anstalt für die Württem- 
bergische Sparkasse Nachtheile befürchten lassen. 
Art. 5. 
Die Gelder, welche von Personen aus den ärmeren Volksklassen oder für dieselben der 
Anstalt anvertraut werden können, müssen Ersparnisse oder Geschenke seyn (Art. 1). 
Den Ersparnissen gleich geachtet wird dasjenige Erbvermögen derselben, das nicht mehr 
als 100 fl. beträgt. 
Geloer, für deren Verwaltung von Obrigkeitswegen Fürsorge getroffen ist, werden nicht 
angenommen; eine Ausnahme hievon findet jevoch statt zu Gunsten derjenigen Pflegschaften, 
deren Vermögen im Ganzen den Betrag von Zweihundert Guloen nicht übersteigt (Art. 6). 
Art. 6. 
Die kleinste Summe, die der Anstalt zur Verwaltung übergeben werden kann, ist Ein 
Gulden, ohne daß jedoch die in Art. 4 bezeichneten Sparanstalten und Vereine gehindert 
sind, für ihre Einzeleinlagen niederere Beträge festzusetzen. 
Auch größere Summen werden immer nur in ganzen Gulden angenommen. Eine 
Beschränkung in Beziehung auf die Höbe der Einlagen findet nur in der Art statt, daß auf 
ven Namen eines Theilnehmers sowohl Anfangs, als se im Laufe eines Jahrs, von der 
letzten Einlage an rückwärts zu rechnen, nicht mehr als Einhundert Gulden unter den ge-
	        
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