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wöhnlichen Bestimmungen Hinsichtlich des Zinsenbezugs zugelassen, aus einem weiteren Be-
trage hingegen weniger Zinse vergütet werden (Art. 10).
Diese Bestimmung gilt auch binsichtlich der einzelnen Theilnehmer an den in Art. 4 ge-
nannten Sparanstalten und Vereinen, während für eine solche Anstalt als Ganzes, mit
Ausnahme des in Art. 4, Absatz 2 vorgesehenen Falles, eine Beschränkung in der Höhe ihrer
Einlagen nicht besteht.
Oritter Abschnitt.
Von dem Verhältnisse zwischen der Württembergischen Sparkasse und
ihren Theilnehmern.
Art. 7.
Durch die Annahme der Gelver von Seite der Anstalt erlangen diejenigen, auf deren
Namen dieselben eingelegt werden, das Recht, die Erstattung des gleichen Betrags, und bis
dahin seine Verzinsung von der Anstalt zu verlangen.
Art. 8.
Die Einlagen von Sparanstalten und Vereinen (Art. 4) werden in den Büöchern der
Württembergischen Sparkasse nur auf den Ramen des Vereins oder dessen Kassiers im
Ganzen eingetragen, und es tritt die Sparkasse nur mit dem Vereine als solchem, nicht mit
den einzelnen Einlegern und Mitgliedern in ein Rechtsverhältniß.
Die Württembergische Sparkasse haftet auch für die Gelder solcher Sparvereine nur,
soweit sie ihr wirklich übergeben, d. b. wenn sie von ihrem Hauptkassier (Art. 27) oder von
einem ibrer Bezirksagenten (Art. 32) in Empfang genommen, und so lange sic von diesem
nicht wieder ausgefolgt find, nicht aber, während sie sich in den Händen des Sparvereins-
kassiers befinden.
Art. 9.
Zum dießfälligen Anerkenntnisse werden über die eingelegten Gelver Scheine auf den
Namen des betreffenden Theilnehmers (Art. 7 und 8) nach gedruckten Formularen ausgestellt,
welche die jeweiligen Monatsvorsteher (Art. 24) und der Kassier (Art. 27) unterzeichnen,
und welche bei jeder späteren Einlage für denselben Theilnehmer wiever vorzulegen find,
umletztere, so lange es der Raum gestattet, darauf nachtragen zu können.
Art. 10.
Die Zinse, welche die Anstalt vergütet, fangen in der Regel je mit dem ersten Tage