Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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wöhnlichen Bestimmungen Hinsichtlich des Zinsenbezugs zugelassen, aus einem weiteren Be- 
trage hingegen weniger Zinse vergütet werden (Art. 10). 
Diese Bestimmung gilt auch binsichtlich der einzelnen Theilnehmer an den in Art. 4 ge- 
nannten Sparanstalten und Vereinen, während für eine solche Anstalt als Ganzes, mit 
Ausnahme des in Art. 4, Absatz 2 vorgesehenen Falles, eine Beschränkung in der Höhe ihrer 
Einlagen nicht besteht. 
Oritter Abschnitt. 
Von dem Verhältnisse zwischen der Württembergischen Sparkasse und 
ihren Theilnehmern. 
Art. 7. 
Durch die Annahme der Gelver von Seite der Anstalt erlangen diejenigen, auf deren 
Namen dieselben eingelegt werden, das Recht, die Erstattung des gleichen Betrags, und bis 
dahin seine Verzinsung von der Anstalt zu verlangen. 
Art. 8. 
Die Einlagen von Sparanstalten und Vereinen (Art. 4) werden in den Büöchern der 
Württembergischen Sparkasse nur auf den Ramen des Vereins oder dessen Kassiers im 
Ganzen eingetragen, und es tritt die Sparkasse nur mit dem Vereine als solchem, nicht mit 
den einzelnen Einlegern und Mitgliedern in ein Rechtsverhältniß. 
Die Württembergische Sparkasse haftet auch für die Gelder solcher Sparvereine nur, 
soweit sie ihr wirklich übergeben, d. b. wenn sie von ihrem Hauptkassier (Art. 27) oder von 
einem ibrer Bezirksagenten (Art. 32) in Empfang genommen, und so lange sic von diesem 
nicht wieder ausgefolgt find, nicht aber, während sie sich in den Händen des Sparvereins- 
kassiers befinden. 
Art. 9. 
Zum dießfälligen Anerkenntnisse werden über die eingelegten Gelver Scheine auf den 
Namen des betreffenden Theilnehmers (Art. 7 und 8) nach gedruckten Formularen ausgestellt, 
welche die jeweiligen Monatsvorsteher (Art. 24) und der Kassier (Art. 27) unterzeichnen, 
und welche bei jeder späteren Einlage für denselben Theilnehmer wiever vorzulegen find, 
umletztere, so lange es der Raum gestattet, darauf nachtragen zu können. 
Art. 10. 
Die Zinse, welche die Anstalt vergütet, fangen in der Regel je mit dem ersten Tage
	        
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