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des nächsten Monats nach der Einlage zu laufen an. Der Zinsfuß wird unter Ruͤcksicht-
nahme auf einen angemessenen Reservesonds von Zelt zu Zeit im Verhältniß zu dem im
Verkehr überhaupt gewöhnlichen Zinsfuße und zu dem Ertrage, den hienach die Anstalt selbst
aus ihren Vermögenstheilen bezleht, mit Genehmigung Seiner Königlichen Moajestät
(Art. 1) besonders festgesetzt. Ist ein Jahreszins verfallen, so steht es, wenn nichts anderes
von dem Einlegenden schon bei der Einlage bestimmt wurde, bei dem Theilnehmer, ob er
ihn sich bezahlen lassen wolle oder nicht. Wird ein Jahreszins nicht erhoben, so wird er
von dem Zeitpunkte an, wo der Rückstand einen oder mehrere Gulden beträgt, zum Kapital
geschlagen, und gleich diesem verzinst. Eine Ausnahme hievon findet in soweit statt, als die
Einlagen gleich Anfangs oder im Laufe eines Jahres die Summe von Einhundert Gulden
übersteigen (Art. 6). Aus diesem Mehrbetrage lauft der Zins zwar vom Tage der Einlage
an; er steht jevoch um einen je nach dem Ermessen der Verwaltungsbehörde von Zeit zu
Zeit festzusetzenden. Betrag niedriger, als der gewöhnliche Zinsfuß, und trägt, wenn er auch
unerhoben bleibt, nicht wieder Zinse.
Art. 11.
Jede Einlage kann, wenn nicht gleich Anfangs vom Einleger etwas anderes festgesetzt
wurde, auf Verlangen, und so weit es die baaren Mittel der Kasse erlauben, sogleich,
außerdem innerbalb 4 Wochen ganz oder tbeilweise zurückgezogen werden. Wird nur ein
Theil zurückgenommen, so muß dieser immer auf ganze Gulden sich belaufen.
Mit jeder Hauptsumme wird auch der daraus noch schuldige Zins (Art. 10) berichtigt.
Art. 12.
Hört bei demjenigen, dem eine Einlage angehört, die Eigenschaft auf, die ihn zur Theil-
nahme an ver Anstalt berechtigte (Art. 2, 3 und 4) oder gebt er mit Tod ab, so wird,
wenn gleich die bei der Einlegung des Geldes bestimmte Zeit noch nicht abgelaufen seyn
sollte (Art. 10 und 11), Hauptsumme und Zins nach vorheriger vierwöchiger Aufkündigung
von Seite der Anstalt abgezahlt. Wird übrigens das Geld, von der eingetretenen Verän-
derung an gerechnet, nicht binnen eines Vierteljahrs aus der Sparkasse zurückgegogen, so
hört von da an jede fernere Zinsreichung auf. Sollte die Entdeckung gemacht werden, daß
der Name einer Person, welche zur Theilnahme an der Anstalt berechtigt gewesen wäre,
von einem dritten Nichtberechtigten mißbraucht worden sey, um die Annahme ciner Einlage
zu bewirken, oder daß überhaupt ein Einleger durch falsche Angaben Gelder bei der Sparkasse
anzulegen gewußt habe, so wird die Hauptsumme alsbald, jevoch ohne alle Zinsreichung und
unter Zurückforderung, bezlehungsweise Abrechnung der bereits bezahlten Zinse zurückbezahlt.