Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Können die jeweiligen Monats-Vorsteher über einen ihnen vorliegenden Gegenstand sich 
nicht vereinigen, so haben sie denselben in der Verwaltungs-Commission (Art. 23) zur Ver- 
handlung zu bringen. 
2. Vom Verwaltungs-TConsulenten. 
Art. 25. 
Zur Elntreibung verfallener Zinse, Zieler und sonstiger Ausstände, zur Begutachtung 
der Darlehensgesuche und Informatioscheine, zur Prüfung der Pfandscheine und sonstigen 
Schuldurkunden, zur Unterstützung des ersten Vorstehers (Art. 20) und zur Berathung des 
Vorsteber-Collegiums (Art. 21), der Verwaltungs-Commission (Art. 23) und der Monats- 
Vorsteher (Art. 24) in Verwaltungssachen und rechtlichen Angelegenheiten, sowie zur Aus- 
fertigung ibrer Beschlüsse wird ein Verwaltungs-Consulent von dem Vorsteher-Collegium in 
widerruflicher Weise ernannt. 
Derselbe ist ständiger Referent mit berathender Stimme in dem Vorsteher-Collegium 
(Art. 21), in der Verwaltungs-Commission (Art. 23) und in den Monats-Vorsteher-Aus- 
schüssen (Art. 24), wosern nicht im einzelnen Falle ein anderer Referent von dem ersten 
Vorsteher bestellt wird. Auch hat er die Vorsteher in der Ausübung der Kassen-Controle 
zu unterstützen. 
Art. 26. 
Sein Gehalt wird von den Vorstebern festgesetzt; seine Entlaffung kann nur durch Be- 
schluß des Vorsteher-Collegiums (Art. 22) erfolgen. 
3. Vom Kassier. 
Art. 27. 
Für die nächste Verwaltung und Verrechnung der Einnahmen und Ausgaben der An- 
stalt ist ein Kassier aufgestellt, der von den Vorstehern vorgeschlagen und von Seiner 
Majestät dem Könige (Art. 1) ernannt wird. 
Art. 28. 
Derselbe kann zu den Sitzungen des Vorsteher-Collegiums (Art. 15, 21 und 22), der 
Verwaltungs-Commission (Art. 23) und der Monats-Vorsteher (Art. 24) mit berathender 
Stimme zugezogen werden. 
Art. 29. 
Sein Gehalt, sowie die von ihm zu leistende Caution wird von den Vorstehern nach 
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