Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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B) Königliche Verordnung, 
beireffend die Verlängerung des Pferdeausfuhrverbots. 
Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Wir haben nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes beschlossen und verordnen, 
daß die von Uns unterm 1. Januar dieses Jahrs erlassene Verordnung, betreffend das 
Verbot der Ausfubr von Pferden über die Zollvereinsgrenze, auf weitere sechs Monate 
in Kraft bleiben soll. 
Unser Finanz-Minister ist mit dem Vollzuge dieser Verordnung beauftragt. 
Baden den 11. Juli 1855. 
Wilhelm. 
Der Finanz-Minister: 
Knapp. 
Auf Befehl des Königs, 
der Chef des Geheimen-Cabinetis: 
Maueler. « 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Der Departements der Justiz, des Innern und der Finanzen. 
Der Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen. 
Verfügung, betreffend die Vollziehung des Gesetzes über die auf den Inhaber lautenden Schuldscheine 
der Ablösungskassen, vom 22. April 1855. 
Die Bestimmungen der K. Verordnung vom 14. December 1853, betreffend die Voll- 
ziehung des Gesetzes über die auf den Inbaber lautenden Staatsschuldscheine vom 16. Sep- 
tember 1852 (Reg. Blatt von 1853, S. 485 ff.), werden biemit auf das Gesetz über vie 
auf den Inbaber lautenden Schuldscheine der Ablösungskassen vom 22. April d. J. für
	        
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