Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Art. 1. 
Wenn glaubhaft nachgewiesen ist, daß in einem Bezirke Eingriffe in das Waldeigen- 
thum in größerem Umfange vorkommen, so ist das Ministerium des Innern ermächtigt, 
für eine bestimmte Zeicdauer anzuordnen, daß sowohl innerhalb derjenigen Bezirke, in 
welchen die Holzoiebstähle vorkommen, als auch innerhalb derjenigen, in welchen die entwen- 
deten Walderzeugnisse zum Verkauf gebracht zu werden pflegen, jeder, welcher Holz irgend 
einer Art, einschließlich der Rinde, Büscheln, Besen, Erntewieden, Bohnenstecken, Pfähle, 
Rechenstiele, Hopfenstangen, Dachschindeln und dergleichen, ferner Holzpflanzen, rohes Harz 
oder Waldstreu zum Verkaufe bringt, mit einem auf acht Tage gültigen Zeugnisse über 
die rechtmäßige Erwerbung der nach Art und Größe bestimmten Waaren versehen seyn muß. 
Je nach Umständen kann die Vorschrift auch auf einzelne Arten von Walderzeugnissen 
beschränkt werden. 
Diese Verfügung ist durch die Intelligenzblätter und auf sonstige geeignete Art in 
den betreffenden Bezirken, so wie in der Nachbarschaft allgemein bekannt zu machen. 
Art. 2. 
Die Ausslellung der erforderlichen Zeugnisse geschiebt durch den Ortsvorsteher. 
Ausnahmsweise kann aus dringenden Gründen das Ministerium des Innern dieselbe 
einem Forslolener, welcher selnen Sitz in der betreffenden Gemeinde oder deren Nähe hat, 
übertragen. 
Die mit Ausstellung der Zeugnisse beauftragten Personen sind dafür verantwortlich, 
daß sie Niemand das verlangte Zeugniß ausstellen, welcher sich nicht über den rechtmäßigen 
Erwerb ver Walderzeugnisse, die er zum Verkauf bringen will, glaubhaft ausgewiesen hat. 
Die Ortsbebörden sind verbunden, im Falle die Ausstellung der Zeugnisse an Forft- 
diener übertragen ist, letzteren auf Verlangen vie etwa erforderlichen Notizen zu liefern. 
Art. 3. 
Wer innerbalb des bestimmten Bezirks Walderzeugnisse ohne ein derartiges Zeugniß 
(Art. 2) oder mit einem abgelaufenen Zeugnisse zum Verkaufe bringt, ist mit einer Geld- 
buße von drei Gulden zu belegen, welche bei Rückfällen bis auf fünfzehn Gulden erhöht 
werden kann, und zu deren Erkennung zunächst die Gemeindebehörden des Betretungsortes, 
soweit aber deren Strafgewalt nicht ausreicht, die Oberämter zuständig sind. 
Außerdem ist derselbe wegen des vorliegenden Verdachtes unrechtmäßiger Erwerbung 
der Waare zu vernehmen und, falls er hiebei ven rechtmäßigen Erwerb nicht sollte var-
	        
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