Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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thun konnen, der zuständigen Strafbehörde anzuzeigen; auch muß bis auf weitere Ver- 
fügung der Letzteren die Waarc mit Beschlag belegt werden. 
Die Landjäger in dem Bezirke, für welchen die obige Vorschrift gegeben ist, sind an- 
zuweisen, ihre besondere Aufmerksamkeit auf die Holzhändler zu richten und den Ortsvor- 
stehern bei Vollziehung der Anordnung an die Hand zu gehen. 
Art. 4. 
Unter der in Art. 1 des gegenwärtigen Gesetzes bezeichneten Voraussetzung kann 
außerdem die Anordnung getroffen werden, daß in einem bestimmten Bezirke kein Stamm- 
holz auf den Sägmühlen geschnitten werden darf, das nicht durch den Förster des betref- 
fenden Bezirks mit dem Hammer gezeichnet ist. 
Im Falle des Zuwiderhandelns trifft sowohl den Sägmüller, als denjenigen, für wel- 
chen das Holz geschnitten wurde, eine Geldstrafe von drei Gulden für jeden Stamm. 
Im Uebrigen finden die Vorschriften des Art. 3 auch hier Anwendung. 
Art. 5. 
Wenn der Grund der Anordnung schon vor Ablauf der anberaumten Zeit weggefallen 
ist, so ist vieselbe sogleich wieder außer Wirkung zu setzen. Zu diesem Ende hat sich die 
verfügende Regierungsbehörde von der Wirkung der Maaßregel in Kenntniß zu erhalten 
und dafür zu sorgen, daß der Handel mit Walderzeugvissen nicht mehr und nicht länger 
beschränkt wird, als die Fürsorge für die Sicherung des Waldeigenthums nötbig macht. 
Unsere Minister des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses Ge- 
setzes beauftragt. 
Gegeben Vevcy den 4. September 1855. 
Wilhelm. 
Der Minister des Innern: 
Linden. 
Für den Finanz-Minister: 
der Director 
Sigel. Auf Befehl des Königs, 
der Chef des Geheimen-Cabinets: 
Mauceler.
	        
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