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Art. 3.
Die direkten Steuern aus Grundeigenthum und Gefällen, aus Gebäuden und aus
Gewerben werden, unter Beibehaltung des seitherigen Vertheilungsmaßstabes auf jährlich
3,300,000 fl. erhöht; im Uebrigen werden sowohl die direkten alo vie indirekten Abgaben
nach der letzten Finanzverabschievung fortbezogen, abgesehen von den Aenderungen, welche
sich aus dem Gesetze, betreffend das Jagdwesen, sowie aus dem Gesetze, betreffend die
Rechtsmittel in Verwaltungs-Justizsachen ergeben.
Insbesondere bleibt die Bestimmung des Satzes lit. i. im Art. 3 des Gesetzes vom
19. September 1852, betreffend die Besteurung des Kapital-, Renten-, Dienst= und Be-
rufseinkommens, auch für die Etatsperiode von 1855—1858 in Wirksamkeit, und ebenso
wird die in Art. 2 Ziffer 3 des Gesetzes vom 19. September 1852, betreffend die Ab-
gabe von Branntwein, dem Finanzministerium eingeräumte Befugniß binsichtlich der Fest-
stellung des Steuersatzes und der Controleeinrichtung für die Branntweinfabrikation aus
Stoffen, welche in den Ziffern 1 und 2 jenes Artikels nicht genannt sind, auf vie Finanz=
periode 1855—58 erstreckt.
Art. 4.
Die Restmittel, welche an den Etatssätzen behufs der Entschädigung von Geistlichen
für Ablösungsverluste in den Jahren 1840—54 im Betrag von —:. 182,514 fl. 22 kr.
erübrigt wurden, sowie die an jenen Etatssätzen pro 1854—55 stattfindenden Erübrigungen,
werden soweit sie nicht zu Vollziehung des Gesetzes vom 14. August 1849 erforderlich
sind, in ihrer Gesammtsumme dazu bestimmt, Geistlichen, welche vor dem 18. April 1848
angestellt wurden, beziehungsweise deren Erben, sowie den Wittwen und Waisen von
Geistlichen im Gnadenquartal und den katholischen Dekanen während des Dekanatsmonats,
für die von ihnen bis 1. Juli 1855 vurch vie Ablösungegesetze erlittenen, nicht schon in
Folge des erwähnten Gesetzes vergüteten Verluste, innerhalb des böchsten Einkommens-
betrags von 1200 fl. nach Prozenten des Verlusts Vergütung zu leisten.
Die Vertheilung wird unter der Leitung des Ministeriums des Kirchen= und Schul-
wesens von den Oberkirchenbehörden je für die Geistlichen ihrer Confession vorgenommen.
Art. 5.
Das durch Art. 7 des Finanzgesetzes vom 11. März 1852 auf zwei Millionen Gul-