Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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den festgesetzte Betriebs= und Vorraths-Kapital der Staatshauptkasse ist in folgender Weise 
wieder zu ergänzen: 
1) durch Vorschüsse aus dem bei der Staatsschuldenzahlungskasse baar vorräthigen 
Papiergelv-Einlösungsfonds von 500,000 fl. in Gemäßbeit des Gesetzes vom heu- 
tigen Tage, und 
2) der Rest durch einen unverzinslichen, so bald als möglich wieder zu erstattenden 
Vorschuß aus der Grundstocksverwaltung. 
Unser Finanzminister ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart, den 17. September 1855. 
Wilheilm. 
Für den Finanz-Minister: 
der Director 
Sigel. 
Auf Befehl ves Königs, 
Für den Chef des Geheimen-Cabinets: 
der Geheime Legationsrath 
Gros.
	        
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