Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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II. Verfügungen der Departements. 
Des Finanz-Departementé. 
Des Steuer-Collegiums. 
Verfügung, betreffend die Umlage der Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe-Steuer 
für das Etatsjahr 1855—56. 
In Folge des Finanz-Gesetzes vom 17. September 1855 find für das Etatsjahr 182 
an Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe-Steuer —:. 3,300,000 fl. 
umzulegen und zu erheben. 
Hieran haben beizutragen: 
11. das Grundeigenthum und die Gefälle, 
nämlich 
a)das Grundeigentthhn 3422054324,220 fl. 
b) die Gefälle... 13,280 fl. 
—:. 2,337,500 fl. 
½ die Gebäanundeee 53950000 fl. 
à. die Gewerbe.. 441294500 fl. 
— :. 3,300,000 fl. 
Mit Berücksichtigung der das Landeskataster betreffenden Veränderungen, worüber 
die Nachweisungen den Oberämtern besonders zugegangen sind, und nach welchen nunmehr 
auch der Amtskörperschafts= und Ortssteuerfuß richtig zu stellen ist, berechnet sich 
a) das Grundkataster nach dem Reinertrage aaus 1350,010,920 fl. 53 kr. 
und 
das Gefällkataster aufähßh.. . 102,913 fl. 49 kr. 
—:. 18113,834 fl. 42 kr. 
demnach die Staatssteuer je auf 100 fl. Reinertrag zu 12 fl. 54 kr. 1 hlr. 
b) das Gebäudekataster nach Kapitalwerthen aufs 109,405,897 fl. — 
und die Staatssteuer je auf 100 fl. Kapitalwerth zi. 16 kr. 5 blr.
	        
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